Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnanteile aus Innengesellschaften (Metagesellschaften) als Entgelte für umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen des Leistungserbringers. Umsatzsteuer und Zinsen zur Umsatzsteuer 1993 und 1994

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Betreibt der Kläger keinen eigenen Immobilienhandel, sondern erbringt er im Rahmen einer Innengesellschaft für den Immobiliensektor typische Tätigkeiten eines Maklers für Partnerfirmen (u.a. Feststellungen zu Objekten und Grundstückseigentümern, Verkaufsförderung, Behördengänge) und wird er hierfür am Gewinn und auch am Verlust der einzelnen Projekte der Partnerfirmen beteiligt, so erbringt er mit seinen Tätigkeiten eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG, für die der jeweilige Gewinnanteil das Entgelt darstellt. Wird ein Projekt mit Verlust abgeschlossen, liegt insoweit mangels Entgelt und Leistungsaustausch kein umsatzsteuerbarer Vorgang vor.

2. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 a UStG kommt nur für die Grundstückslieferungen der Partnerfirmen an die Erwerber der Grundstücke, nicht aber für die sonstige Leistung des Klägers in Betracht.

3. Leistungsempfänger ist nicht die jeweilige Innengesellschaft – die umsatzsteuerrechtlich nicht Empfänger von Lieferungen oder sonstigen Leistungen eines ihrer Gesellschafter sein kann – sondern die jeweilige Partnerfirma.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 10 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.11.2003; Aktenzeichen V B 218/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin zugeflossene Gewinnanteile aus sog. Metaverbindungen oder Innengesellschaften als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen der Klägerin zu beurteilen sind.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist u.a. die Vermittlung sowie der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien. Mangels ausreichender Finanzierungsmöglichkeiten betrieb die Klägerin im Streitzeitraum noch keinen eigenen Immobilienhandel. Sie schloß statt dessen mit drei Partnerfirmen, nämlich der GfB, der PEG der VJA auf den gemeinsamen Immobilienhandel abzielende Vereinbarungen. Danach traten die Partnerfirmen nach außen als Käufer und Verkäufer der Immobilien auf, während es der Klägerin oblag, ihre Erfahrungen auf dem Immobiliensektor in den neuen Bundesländern einzubringen und federführend die Ankaufs- und Verkaufsphase zu begleiten. Ihre Aufgabe bestand darin, die notwendigen Feststellungen hinsichtlich des Objekts und des Verkäufers zu treffen, das Grundstück nach dem Kauf zu betreuen und anschließend den Verkauf zu fördern. Sie war auch zuständig für die erforderlichen Behördengänge. Zu diesen gehörten die Einholung der erforderlichen Informationen beim Grundbuchamt und die Kontakte mit dem Grundstücksverkehrsamt, dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen und der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamtes. Im Innenverhältnis sollten die Gewinne und etwaigen Verluste aus dem jeweiligen Projekt geteilt werden. Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die als Muster zu den Steuerakten gereichte Vereinbarung zwischen der Klägerin und der GfB mbH vom 29.01.1992, auf eine Abrechnung der Klägerin mit der GfB-GmbH vom 06.09.1994 und auf einen der zuständigen Außenprüferin von der Klägerin übersandten Vermerk über die Abwicklung der Geschäfte. Aus der Abwicklung dieser Geschäfte erzielte die Klägerin Erträge von 80.000 DM im Jahre 1993, von 641.750 DM im Jahr 1994 und von 113.914,50 DM im Jahre 1995. Die Klägerin sah diese Gewinnanteile nicht als Entgelte für steuerpflichtige Umsätze an. Nach einer Betriebsprüfung gelangte das vormals zuständige Finanzamt Leipzig II – FA – zu der Auffassung, daß die Klägerin umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen an ihre Geschäftspartner erbracht und als Entgelt hierfür den ihr zustehenden anteiligen Gewinn erhalten habe. Dementsprechend erhöhte das Finanzamt in den nach § 164 Abs. 2 AO berichtigten Bescheiden die steuerpflichtigen Umsätze nach Herausrechnung der Umsatzsteuer aus dem Bruttoerlös für das Jahr 1993 um 69.565 DM auf 557.180 DM und für das Jahr 1994 um 550.074 DM auf 2.136.295 DM.

Der Einspruch blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung ist am 20.07.1999 zur Post gegeben worden und der Klägerin nach ihren Angaben am Samstag, dem 24.07.1999 zugegangen.

Zur Begründung der am 24.08.1999 bei Gericht eingegangenen Klage trägt die Klägerin vor: Die Klage sei nicht verspätet. Die Einspruchsentscheidung sei erst am Samstag, dem 24.07.1999 bei ihr eingegangen. An diesem Tag habe ihr Angestellter, Herr A. W., um 9.30 Uhr ein Kundengespräch im Büro geführt. Danach habe er den Briefkasten geleert, in dem sich auch die Einspruchsentscheidung befunden habe. Er habe daraufhin in dem Kalender der Sekretariatsangestellten Frau B. unter dem 24.07.1999 vermerkt:

„Eingang: FA, Umsatzsteuer

Ablehnung 1 Monat Klage”.

Unter dem 24.08.1999 habe er eingetragen:

„Klage Finanzamt L 'Umsatzsteuer'”.

Da der Briefkasten auch am Vo...

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