Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei nachträglichem Einbau eines Kachelofens sowie eines Edelstahlschornsteins in ein gasbeheiztes Einfamilienhaus

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hängt nicht davon ab, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands dient, oder einen neuen Gegenstand herstellt, indem sie etwas Neues schafft. Der Begriff der „Modernisierung” verlangt auch nicht, dass nach Abschluss einer Modernisierung eine fortschrittlichere handwerklichen Gestaltung als zuvor vorliegen müsste.

2. Der nachträgliche Einbau eines Kachelofens sowie eines Edelstahlschornsteins in ein mit einer Gas-Zentralheizung ausgestattetes Einfamilienhaus stellt eine „Modernisierung” i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG 2009 dar.

 

Normenkette

EStG 2009 § 35a Abs. 3

 

Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 15. April 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 10. August 2010 werden insoweit abgeändert, als die tarifliche Einkommensteuer um 619 EUR vermindert wird.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist in seinem Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher entsprechende Sicherheit leisten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Aufwendungen für Handwerkerleistungen zum Einbau eines Kachelofens in ein Einfamilienhaus von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar sind.

Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie bewohnten ein Einfamilienhaus, das mit einer Gas-Zentralheizung ausgerüstet war. Im Streitjahr 2009 ließen sie zusätzlich einen Kachelofen und einen Edelstahlschornstein in ihr Haus einbauen. Die hierfür von einem Schornsteinbauer und einem Kachelofenbauer gelegten Rechnungen vom 13. Oktober 2009 und vom 19. Oktober 2009 wiesen innerhalb des Gesamtbetrages jeweils isoliert Arbeitskosten von 2.697,73 EUR (vgl. Blatt 11 der Einkommensteuerakte) und 392,70 EUR (vgl. Blatt 12 der Einkommensteuerakte) einschließlich Umsatzsteuer aus. Die Kläger überwiesen den Handwerkern die berechneten Beträge (vgl. Blatt 9 – 11 der Einkommensteuerakte).

Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 erklärten die Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und machten unter anderem den Abzug der in den genannten Rechnungen enthaltenen Arbeitskosten als Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Höhe von 619 EUR geltend (vgl. Blatt 20, 29 der Einkommensteuerakte).

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) setzte mit Bescheid vom 15. April 2010 die Einkommensteuer 2009 in Höhe von 19.146 EUR gegen die Kläger fest. Die begehrte Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen wurde nicht gewährt. Zur Erläuterung führte der Bescheid aus, dass Leistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. Blatt 4 der Einkommensteuerakte). Das hiergegen durchgeführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Durch Einspruchsentscheidung vom 10. August 2010 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Klage zum Sächsischen Finanzgericht erhoben.

Nach Ansicht der Kläger war die Verweigerung des Abzugs der Handwerkerleistungen von der tariflichen Einkommensteuer rechtswidrig. Es sei nichts Neues geschaffen worden, nur die Heizung sei modernisiert worden. Dies sei als Erhaltungsaufwand zu bewerten. Die Finanzverwaltung lasse im Übrigen auch den Einbau einer Fußbodenheizung neben einer bereits vorhandenen Heizung zum Abzug zu (Verweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 15. Februar 2010, BStBl I 2010, 140 Anlage 1, Stichwort „Fußbodenheizung”). Nach der neueren Rechtsprechung des BFH komme es für die Abziehbarkeit von der tariflichen Einkommensteuer außerdem gar nicht mehr darauf an, dass nichts Neues geschaffen worden sei.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 15. April 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 10. August 2010 insoweit abzuändern, als die tarifliche Einkommensteuer um 619 EUR vermindert wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seines Erachtens wäre die Abziehbarkeit nur gegeben gewesen, wenn der eingebaute Ofen und der Kamin einen alten Ofen mit Kamin ersetzt hätten. Der Einbau einer zusätzlichen Heizungsanlage führe indes zu einer für den begehrten Abzug schädlichen Nutz- und Wohnflächenerweiterung. Diese Substanzvermehrung stelle eine schädliche Neubaumaßnahme dar und schließe eine Anwendbarkeit des § 35a Abs. 3 EStG aus. In der mündlichen Verhandlung wies die Vertreterin des FA zusätzlich darauf hin, dass die Annahme einer Modernisierungsmaßnahme auch deshalb ausscheiden müsse, da die mit dem Kachelofen bezweckte Wärmegewinnung durch Verbre...

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