Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchführung der Straßenbeleuchtung als Dauerverlustgeschäft. keine neue Beihilfe wegen gesetzlicher Regelung zur Besteuerung kommunalen Eigengesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Durchführung der Straßenbeleuchtung in einem Stadtgebiet im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art ist ein Dauerverlustgeschäft i. S. d. § 8 Abs. 7 S. 2 KStG. Voraussetzung hierfür ist, dass „aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten” wird.

2. Die gesetzliche Regelung der Besteuerung kommunaler Eigengesellschaften durch § 8 Abs. 7 KStG stellt keine neue Beihilfe i. S. d. Art. 108 Abs. 3 AEUV dar. Die Umgestaltung von Verwaltungsvorschriften zu einer gesetzlichen Regelung erweist sich nicht als materielle Änderung und damit nicht als Umgestaltung der Beihilferegelung.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 7; AEUV Art. 108 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.01.2012; Aktenzeichen I B 17/11)

 

Tenor

1. Die Bescheide über Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 bis 2003, jeweils vom 30.05.2007 und in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11.03.2008, sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.2002 vom 30.05.2007 und zum 31.12.2003 vom 30.05.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11.03.2008 werden wie folgt geändert:

Die Körperschaftsteuer 2000 wird unter Nichtberücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttungen wegen Konzessionsabgaben in Höhe von 39.284 DM (20.085,58 Euro) und wegen der Abschreibung und des Abgangs von Straßenbeleuchtungsanlagen in Höhe von 230.000 DM (117.877,32 Euro) festgesetzt;

Die Körperschaftsteuer 2001 wird unter Nichtberücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttungen wegen Konzessionsabgaben in Höhe von 114.018 DM (58.296,48 Euro) und wegen der Abschreibung und des Abgangs von Straßenbeleuchtungsanlagen in Höhe von 242.269 DM (123.870,17 Euro) festgesetzt;

Die Körperschaftsteuer 2002 wird unter Nichtberücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttungen wegen Konzessionsabgaben in Höhe von 68.329 Euro und wegen der Abschreibung und des Abgangs von Straßenbeleuchtungsanlagen in Höhe von 129.682 Euro festgesetzt;

Die Körperschaftsteuer 2003 wird unter Nichtberücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttungen wegen Konzessionsabgaben in Höhe von 54.550 Euro und wegen der Abschreibung und des Abgangs von Straßenbeleuchtungsanlagen in Höhe von 118.201 Euro festgesetzt;

Die Bescheide über Kapitalertragsteuer für die Jahre 2000 bis 2003, jeweils vom 09.05.2007 und in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11.03.2008, werden geändert und die Kapitalertragsteuer unter Nichtberücksichtigung der vorgenannten verdeckten Gewinnausschüttungen wegen Konzessionsabgaben und wegen der Abschreibung und des Abgangs von Straßenbeleuchtungsanlagen herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in der Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich noch gegen den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen für die Jahre 2000 bis 2003. Streitig ist, ob die Zahlung der Konzessionsabgaben für sogenannte „Durchleitungsfälle” als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist und ob der Beklagte zu Recht verdeckte Gewinnausschüttungen wegen der Abschreibung und des Abgangs von Straßenbeleuchtungsanlagen angesetzt hat. Streitig ist ferner, ob die vorgenannten verdeckten Gewinnausschüttungen zu Recht der Kapitalertragsteuer unterworfen wurden. Das ursprünglich mit der Klage auch verfolgte Begehren, die Entnahme in Höhe von 2.580.000 Euro für den Veranlagungszeitraum 2002 nicht der Differenzberechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zu unterwerfen (dazu Tz. 1.22 und Anlage 6 des Betriebsprüfungsberichtes vom 15.03.2007), hat die Klägerin nicht weiter verfolgt, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung insoweit eine Abhilfe zugesichert hat (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.12.2010).

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Versorgung mit elektrischer Energie, Gas, Wasser und Wärme. Gesellschafter der Klägerin sind die Stadt G als Mehrheitsgesellschafter mit einem Anteil am Stammkapital zum 01.01.2000 von 100.000 DM und die Stadtwerke I GmbH, deren Anteil am Stammkapital sich auf 50.000 DM belief. In der Zeit vom 05.01.2005 bis zum 12.05.2005 hatte das Finanzamt im Unternehmen der Klägerin eine Außenprüfung für den Zeitraum 2000 bis 2003 durchgeführt. Dabei hatte das Finanzamt unter anderem verdeckte Gewinnausschüttungen für d...

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