rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsführervergütung als vGA

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Liegt die Gesamtausstattung der zwei hälftig beteiligten Geschäftsführer einer GmbH innerhalb der Bandbreite von Fremdvergleichswerten und verbleibt der GmbH nach Abzug der gezahlten Geschäftsführervergütungen ein angemessener Gewinn beziehungsweise eine angemessene Kapitalausstattung, kann eine vGA nicht mit einer sog. Gewinnabsaugung durch überhöhte Geschäftsführerbezüge begründet werden. Die Ansicht des FA, dass der Kapitalgesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung mindestens ein Gewinn (vor Ertragsteuern) in Höhe der gezahlten Geschäftsführervergütung verbleiben müsse und dass die darüber hinausgehenden Beträge als vGA zu qualifizieren seien, ist nicht haltbar und im Übrigen auch nicht durch den Wortlaut des BMF-Schreibens v. 14.10.2002 (BStBl I 2002, 972) gedeckt (so auch FG Berlin-Brandenburg v. 16.1.2008, 12 K 8312/04 B).

2. Der grundlose Verzicht einer GmbH auf die Deckelung der Tantiemezahlungen an die Geschäftsführer, die nur mit der Änderung der Rechtsprechung zum Verhältnis fester und variabler Gehaltsbestandteile nicht jedoch durch betriebliche Gründe erklärlich ist und kurzfristige sowie erhebliche Tantiemeerhöhungen bedingt, führt zur Annahme einer gesellschaftliche Veranlassung der Zahlung und damit zu einer vGA.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.09.2014; Aktenzeichen I B 189/13)

 

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid 2007 und der Gewerbesteuermessbescheid 2007, jeweils vom 20.06.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2012, werden dahin geändert, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung i.H.v. 173.332 EUR zu Grunde zu legen ist.

2. Der Körperschaftsteuerbescheid 2009 und der Gewerbesteuermessbescheid 2009, jeweils vom 20.06.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2012, werden dahin geändert, dass keine über 172.710 EUR hinausgehende verdeckte Gewinnausschüttung zu Grunde zu legen ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zu 35 % und dem Beklagten zu 65 % zur Last.

6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

7. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Hinblick auf die den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern von der Klägerin zugestandene Vergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen des Spezialbergbaus und des Spezialtiefbaus. Alleinige Gesellschafter zu gleichen Teilen und gleichberechtigte Geschäftsführer sind (W) und (P). W und P erhielten ab dem 1.1.2006 jeweils ein monatliches Geschäftsführergehalt in Höhe von 13.200 EUR brutto, ab dem 1.1.2008 ein solches von 13.800 EUR brutto und ab dem 1.1.2009 in Höhe von 14.300 EUR brutto. Darüber hinaus stand ihnen in den Streitjahren 2007 und 2008 eine Tantieme in Höhe von 20 % des Gewinns vor Ertragsteuern, jedoch maximal 25 % der laufenden Bezüge zu. Für das Streitjahr 2009 wurde die Begrenzung der Tantiemen auf 25 % der laufenden Bezüge mit Gesellschafterbeschluss vom 16.12.2008 aufgehoben. Darüber hinaus bezogen die Gesellschafter-Geschäftsführer Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des zuletzt bezogenen Monatsgehalts, Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Monatsgehalts und einen Krankenversicherungszuschuss in Höhe von 50 % des Beitrages. Schließlich stellte die Klägerin sowohl W als auch P einen Dienstwagen nach seiner Wahl zur Verfügung, der auch zu Privatfahrten genutzt werden durfte. Im Jahr 2007 erzielte die Klägerin einen Umsatz in Höhe von rund 3,6 Mio EUR, im Jahr 2008 von rund 4,1 Mio EUR und im Jahr 2009 in Höhe von rund 4,4 Mio EUR. Der Jahresüberschuss betrug 65.683,67 EUR (2007), 572.668,68 EUR (2008) und 400.832,37 EUR (2009). In den Streitjahren waren bei der Klägerin 36 Arbeitnehmer beschäftigt.

Im Rahmen einer im Jahr 2011 bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 (Prüfungsbericht vom 13.5.2011) ermittelte der Beklagte eine Gesamtvergütung je Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe von 240.949,50 EUR für das Jahr 2007, von 252.504,48 EUR für das Jahr 2008 und in Höhe von 402.892,31 EUR für das Jahr 2009. Als unangemessen bewertete die Prüferin in den Streitjahren 2007 und 2009 die Verletzung des sogenannten Halbteilungsgrundsatzes (Zahlung von mehr als 50 % des Jahresüberschusses an die Geschäftsführer) und zudem im Streitjahr 2009 die Höhe der von der Klägerin geleisteten Tantiemen; entsprechende Feststellungen für das Jahr 2008 wurden nicht getroffen. Vor diesem Hintergrund ermittelte die Außenprüfung die aus ihrer Sicht angemessenen Geschäftsführergehälter für die Streitjahre anhand ...

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