Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnmindernde Buchwertabspaltung eines Waldbestands bei sukzessiver Endnutzung und Einschlag von mindestens 10 % des stehenden hiebreifen Holzes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das stehende Holz ist ein von Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut und gehört bis zum Zeitpunkt des Einschlags zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen des Forstbetriebs; erst mit der Trennung des Holzes von der Wurzel wechselt es in das Umlaufvermögen.

2. Wirtschaftsgut des nichtabnutzbaren Anlagevermögens ist dabei weder das stehende Holz eines gesamten Waldes noch der einzelne Baum, sondern ein sog. (Baum- oder Wald-) Bestand als kleinste forstliche Planungs- und Bewirtschaftungseinheit, sofern dieser eine für die Annahme eines selbstständigen Wirtschaftsguts ausreichende Größe von in der Regel mindestens 1 ha hat.

3. Wenn bei einem Altersklassenwald wie in der BRD verbreitet die Endnutzung mittels sukzessiven Einschlags mit gleichzeitiger Naturverjüngung oder Nachpflanzung erfolgt, kommt eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht. Bei einer Erntemenge von mindestens 10 % des hiebreifen Holzes in einem selbstständigen Waldbestand ist aber eine sukzessive Endnutzung anzunehmen, die eine bilanziell zu erfassende Wertminderung des Bestandes begründet. Dieser Wertminderung ist steuerlich in der Weise Rechnung zu tragen, dass analog einem Kahlschlag, der zu einem Buchwertabgang führt, eine ratierliche Buchwertabspaltung vorzunehmen ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1, 3, Nr. 2 Sätze 1-2, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 253 Abs. 3 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.07.2015; Aktenzeichen IV R 21/14)

BFH (Urteil vom 02.07.2015; Aktenzeichen IV R 21/14)

 

Tenor

Die Gewinnfeststellung 2005 vom 04.08.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.03.2009 wird dahingehend geändert, dass der Gewinn auf 334 EUR herabgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Gewinnermittlung der Klägerin im Streitjahr aufwandswirksame Wertminderungen des stehenden Holzes zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der G. R. zu 25,95 %, B. R. zu 31,29 %, A. R. zu 25.27 % und J. R. zu 17,85 % beteiligt sind. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleiche Die Gesellschafter der Klägerin erwarben mit notariellem Vertrag vom 18.08.2005 forstwirtschaftliche Flächen und gründeten die Klägerin zur Erzielung forstwirtschaftlicher Einkünfte. Die Anschaffungskosten in Höhe von 390.657,36 EUR entfielen in Höhe von 356.240,45 EUR auf das stehende Holz. Die Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis zum 30.06.. Das Rumpfwirtschaftsjahr 2005/06 wurde beginnend mit August 2005 mit 11 Monaten angenommen. In diesem Rumpfwirtschaftsjahr erntete die Klägerin Stammholz zu 114.049,25 EUR. Die von ihr in diesem Zusammenhang geltend gemachte Wertminderung des stehenden Holzes erkannte der Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 04.08.2008 sowie auf den dagegen gerichteten Einspruch der Klägerin vom 05.09.2008 mit Einspruchsentscheidung vom 13.03.2009 nicht an.

Am 16.04.2009 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie macht eine Teilwertabschreibung auf das stehende Holz in Höhe von 25.072,72 EUR geltend. Zu deren Begründung legt sie eine Auflistung ihrer Waldbestände vor, die darin nach Abteilung, Unterabteilung und Teilfläche aufgegliedert sind. Die Größe der ausgewiesenen Teilflächen beträgt zwischen 0,49 und 13,87 ha, wobei von insgesamt 93 Teilfläche mit zusammen gut 190 ha 18 unter einem Hektar groß sind, davon eine mit 0,49 ha unter 0,5 ha, eine mit 0,5 ha unter 0,6 ha, eine mit 0,6 ha unter 0,7 ha, zwei mit 0,7 ha und eine mit 0,71 ha und eine mit 0,79 ha unter 0,8 ha und eine mit 0,8 ha, eine mit 0,81 ha, eine mit 0,84 ha, eine mit 0,85 ha, eine mit 0,87 ha und zwei mit 0,88 ha unter 0,9 ha. Für alle auf den Teilflächen aufstehenden Baumarten werden Alter, Wuchshöhe, Durchmesser, Bestockung und der Vorrat an Erntefestmetern, die davon im Rumpfwirtschaftsjahr erfolgte prozentuale Holzernte sowie die auf diese entfallenden anteiligen Anschaffungskosten ausgewiesen. Bestände samt allen sonstigen Werten seien den Aufstellungen der B/G, von der die forstwirtschaftlichen Flächen erworben wurden, entnommen. Nur die Ernte entstamme den Aufzeichnungen der Klägerin. Teilwertabschreibungen werden von der Klägerin nur auf solche Teilflächen vorgenommen, deren Größe jeweils über einem Hektar liegt, auf denen die ausschließlich betroffenen Fichtenbestände ein Alter von mindestens 90 Jahren hatten, wovon nicht weniger als 10 % eingeschlagen worden sei. Insoweit handele es sich um den Beginn der sukzessiven Endnutzung selbständiger ...

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