Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Betrieb des Unternehmens in Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Umsatzsteuer 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen ist die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen durch den Unternehmer auf den Erwerber. Daran fehlt es, wenn der Unternehmer das Inventar des Betriebes an den Erwerber liefert, der gleichzeitig von der Ehefrau des Betriebsinhabers das Grundstück mit dem darauf vom Unternehmer errichteten Betriebsgebäude erwirbt.

2. Der Unternehmer liefert das auf fremdem Grund und Boden errichtete Betriebsgebäude entgeltlich an den Grundstückseigentümer, wenn dieser das Grundstück an einen Dritten veräußert und mit dem Erlös betriebliche Verbindlichkeiten des Unternehmers tilgt. Die Veräußerung des Grundstücks setzt voraus, dass der Eigentümer des Gebäudes dem Grundstückseigentümer zuvor – umsatzsteuerrechtlich – die Verfügungsmacht an dem Gebäude verschafft hat.

 

Normenkette

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.09.2004; Aktenzeichen V B 17/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger betrieb ein P.-Autohaus. Das hierzu erforderliche Betriebsgebäude ließ er in den Jahren 1991 bis 1993 auf einem seiner Ehefrau gehörenden Grundstück errichten, das seine Ehefrau ihm mit Vertrag vom 1. November 1991 für den Zeitraum 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2006 verpachtete hatte. Zu den Vereinbarungen im Einzelnen wird auf den genannten Pachtvertrag verwiesen (Bl. 44 ff. Rechtsbehelfs-Rb-Akte).

Das Autohaus wurde ab April 1992 zu unternehmerischen Zwecken verwendet. Die Herstellungskosten betrugen insgesamt 2.796.261 DM. Die in den Rechnungen über die bezogenen Bauleistungen ausgewiesene Umsatzsteuer (USt) i.H. von insgesamt 391.636 DM ließ der Beklagte (das Finanzamt – FA–) als Vorsteuer zum Abzug zu.

Im Jahr 1996 sah sich der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, das Geschäft aufzugeben. Er veräußerte mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 1996 und Nachtrag hierzu vom 31. Oktober 1996 die Geschäftsausstattung des Autohauses an die A.-B. GmbH in Gründung (GmbH) für 425.786 DM.

In denselben Urkunden veräußerte die Ehefrau des Klägers Bt. W. das Betriebsgelände samt Außenanlagen, aufstehendem Gebäude und Gebäudesonderzubehör an den Geschäftsführer der GmbH E.B. für 4.374.214 DM. Mit dem gesamten Erlös führte Bt. W. Kredite des Klägers bei der Z.-Bank zurück. Nach Angabe des Geschäftsführers der GmbH E.B. vermietet dieser die Immobilie an die GmbH (Betriebsaufspaltung).

Die Neufahrzeuge (Kommissionsware) gab der Kläger an den Hersteller zurück.

Das FA setzte am 28. Mai 1998 gegenüber dem Kläger unter Vorbehalt der Nachprüfung die Umsatzsteuer für 1996 auf 67.760 DM fest.

Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung war die Prüferin der Auffassung, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vorliege und damit die Lieferung der Geschäftsausstattung an die GmbH eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung darstelle. Sie erhöhte daher die Umsätze um 370.249 DM. Außerdem beurteilte sie die Überlassung des vom Kläger errichteten Gebäudes an seine Ehefrau als steuerfreien Eigenverbrauch, der gem. § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu einer Vorsteuerberichtigung i.H. von 215.400 DM führe.

Das FA folgte der rechtlichen Beurteilung der Prüferin und setzte am 16. Juli 1998 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Umsatzsteuer für 1996 auf 270.938,20 DM fest. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2000, in der der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde).

Mit der Klage trägt der Kläger vor, er habe sich mit der GmbH auf einen Nettopreis von 425.786 DM für die Geschäftsausstattung geeinigt. Da eine Betriebsveräußerung im Ganzen vorliege, unterliege dieser Vorgang aufgrund des Befreiungstatbestandes des § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Bei sämtlichen Gebrauchtfahrzeugen habe es sich um Kommissionsware gehandelt, die an die P.-Bank sicherungsübereignet war. Die Bank habe beim Verkauf des Autohauses von ihrem Sicherungsrecht Gebrauch gemacht. Der Käufer des Grundstücks sei der alleinige Gesellschafter der GmbH gewesen. Im Zeitpunkt der Veräußerung sei die GmbH noch nicht ins Handelsregister eingetragen gewesen. Damit habe Personenidentität zwischen dem Erwerber des Grundstücks und der Vor-GmbH bestanden. Außerdem sei das Unternehmen schon deshalb an einen Erwerber veräußert worden, da auf Erwerberseite Betriebsaufspaltung vorliege.

Es hätte genügt, dass der Pachtvertrag zwischen ihm und seiner Ehefrau von Herrn B. bzw. der GmbH übernommen worden wäre. Die Veräußerung des gesamten Autohauses war nur möglich, weil sowohl er, der die Verfügungsmacht über das Gebäude gehabt hätte, wie auch seine Ehefrau damit einverstanden waren. Dies zeige sich auch darin, dass die Veräußerung in einer Urkunde vorgenommen wurde.

Der Kläger beantragt,

den USt-Bes...

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