rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ausreichender Nachweis einer ernsthaften Vermietungsabsicht für sechs Jahre leerstehende Wohnungen durch pauschale Behauptungen. Ablehnung eines krankheitsbedingten Terminverlegungsantrags bei durch Attest nicht belegter Verhandlungsunfähigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige ernsthaft und vor allem auch nachhaltig um eine Vermietung bemüht ist. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzungen einer Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

2. Die Vermietungsabsicht ist nicht ausreichend belegt, wenn der Steuerpflichtige zwar pauschal behauptet, er habe versucht, zwei inzwischen sechs Jahre leer stehende Wohnungen zu vermieten, jedoch nicht ausführt, wann und wo (z. B. Anzeigen, Beauftragung eines Maklers usw.) und wie oft dies geschehen ist, und wenn er die behaupteten Vermietungsbemühungen auch nicht belegt.

3. Das FG muss einem von einem Juristen einen Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellten, mit Erkrankung begründeten Terminverlegungsantrag nicht entsprechen, wenn in dem vorgelegten ärztlichen Attest zwar die Arbeitsunfähigkeit des in der Nähe des Gerichts wohnenden Klägers bescheinigt wird, wenn sich daraus aber nicht nachvollziehen lässt, ob der Kläger auch verhandlungsunfähig ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.11.2009; Aktenzeichen IX B 160/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist sowohl die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als auch ob der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Mit notariellem Kaufvertrag vom 31. Dezember 2003 erwarb er von seiner Mutter ein 804 m² großes Grundstück in S, zu einem Kaufpreis von EUR 75.000. Das Grundstück ist mit einem im Jahre 1928 errichteten Zweifamilienhaus nebst Nebengebäuden bebaut. Besitz, Nutzen und Lasten waren bereits zum 30. Juni 2003 übergegangen. Der Kläger räumte der Verkäuferin an der Wohnung im Erdgeschoss (65 m²) im notariellen Kaufvertrag ein lebenslanges unentgeltliches im Grundbuch einzutragendes Wohnrecht ein. Die auf diese Wohnung entfallenden verbrauchsabhängigen Nebenkosten nach § 27 II. BV sollte die Mutter selber tragen. Das 1. Obergeschoss (65 m²) und das Dachgeschoss standen leer.

Bei seiner Steuererklärung für 2003 setzte der Kläger Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit EUR 0 an und machte AfA in Höhe von EUR 5.000 geltend. Als Werbungskosten für seine Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit setzte er – neben den Fahrtkosten von seiner Wohnung in T zu seiner Arbeitsstätte in T – wöchentliche Familienheimfahrten von T nach S (Entfernung 320 km) wegen Terminen mit Handwerkern, Ärzten etc., AfA für einen Laptop (EUR 332,28), Kontoführungsgebühren (EUR 25), Reinigung Dienstbekleidung (pauschal EUR 150), dienstliche Telefonate vom privaten Telefon (pauschal EUR 120) und eine Fahrt zu einer Akademie (450 km) an. Mit Bescheid vom 15. August 2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2003 auf EUR 21.006 fest. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung schätzte er dabei mit EUR 5.000. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Die Werbungskosten für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermittelte er im Einspruchsverfahren mit EUR 8.625,60 (Anschlusskosten Erdgas EUR 1,541,64, Entsorgungskosten Nachtspeicherheizung EUR 1.647,20, Abschlag Heizungskosten EUR 5.000, Sachverständigenkosten EUR 221,47, Schornsteinfeger … EUR 62,69, Diverses EUR 52,96 und Kommunikationsaufwand geschätzt EUR 100). Der Beklagte änderte den vorangegangenen Bescheid am 27. September 2006 und setzte die Einkommensteuer 2003 auf EUR 18.579 fest. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit setzte er als Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag an und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermittelte er mit EUR 0.

Da der Kläger keine Steuererklärung eingereicht hatte, schätzte der Beklagte die … Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 15. August 2006 die Einkommensteuer 2004 auf EUR 16.437 fest. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit setzte er als Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag an. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung schätzte er mit EUR 6.000. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und reichte die Steuererklärung nach. Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gab er mit EUR 0 an und setzte Werbungskosten in Höhe von EUR 3.341,26 (Kaufvertragskosten EUR 607,45, lfd. Kosten für Grundsteuer, Grundstückshaftpflicht, Schornsteinfeger EUR 257,92, Handwerker u. dgl. EUR 1.290,80 und Diverses EUR 1.185,09) an. Er machte bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Werbungskosten für ...

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