Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgabenabzug von Beitragsrückerstattungen und Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen im Lebensversicherungsgeschäft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 21 KStG ist nicht auf Beitragsrückerstattungen anzuwenden, die unabhängig vom handelsrechtlichen Jahresergebnis des Lebensversicherungsunternehmens gewährt werden.

2. Beitragsrückerstattungen und Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen sind daher unbeschränkt als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sich die Höhe der Beitragsrückerstattung nach der gegenüber dem Bundesamt für Versicherungswesen abgegebenen geschäftsplanmäßigen Erklärung allein an der Höhe der durchschnittlichen Rückgewährquote aller Lebensversicherungsunternehmen orientiert.

 

Normenkette

KStG 1991 § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.05.2010; Aktenzeichen I R 64/08)

BFH (Beschluss vom 19.05.2010; Aktenzeichen I R 64/08)

 

Tenor

1. Das Verfahren wegen Gewerbesteuermeßbetrag 1992 wird nach Klagerücknahme eingestellt.

2. Unter Änderung der Bescheide vom 27. Oktober 1998 sowie der Einspruchsentscheidung vom 1. September 2003 über Körperschaftsteuer 1992 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1992 und unter Änderung der Bescheide vom 23. August 2000 sowie der Einspruchsentscheidung vom 1. September 2003 über Körperschaftsteuer 1993, 1994 und 1995 wird

  • das zu versteuernde Einkommen 1992 mit -2.081.034 DM,
  • der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.1992 mit 3.237.983 DM,
  • das zu versteuernde Einkommen 1993 mit -2.479.293 DM,
  • das zu versteuernde Einkommen 1994 mit -2.367.728 DM,
  • das zu versteuernde Einkommen 1995 mit -736.838 DM festgestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten und der Klägerin je zur Hälfte auferlegt.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine AG, betrieb in den Streitjahren 1992 bis 1995 u.a. das Lebensversicherungsgeschäft. Das (seinerzeitige) Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hatte ihr am 15. Mai 1991 die Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes erteilt. Die Geschäftsaufnahme erfolgte am 1. Oktober 1992 (Akte Dauerunterlagen „Fragebogen”). Die Klägerin hat gegenüber dem BAV am 4. September 1992 eine geschäftsplanmäßige Erklärung abgegeben, sie werde durch eine entsprechende Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) sicherstellen, dass während der ersten fünf Geschäftsjahre die Rückgewährquote jeweils um höchstens fünf Prozentpunkte unter dem Durchschnitt aller Lebensversicherungsunternehmen liege. Außerdem gab die Klägerin gegenüber dem BAV im November 1992, am 28. Oktober 1993 und am 16. Dezember 1994 für 1993, 1994 und 1995 weitere geschäftsplanmäßige Erklärungen „zur Festlegung der Überschussanteile und der Direktgutschrift” (Bl. 112 ff. Gerichtsakte) ab, wonach den Versicherten Überschussanteile aus den Zins-, Risiko- und Verwaltungskostenüberschussanteilen gewährt werden. Der Zinsüberschussanteil bemisst sich in % des überschussberechtigten Deckungskapitals, der Risikoüberschussanteil in % des Beitrages für das Todesfall-Risiko und der Verwaltungskostenüberschussanteil teilweise in ‰ der Versicherungssumme und teilweise in % des Tarifjahresbeitrags. Zum Inhalt der geschäftsplanmäßigen Erklärungen im Einzelnen verweist das Gericht auf die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen (Blatt 112 ff. Gerichtsakte).

Die Klägerin erwirtschaftete in den Streitjahren aus dem Lebensversicherungsgeschäft (ohne Erträge aus der Bewirtschaftung des Eigenkapitals und aus dem lebensversicherungsfremden Geschäft, ohne Auflösung von Kapitalrücklagen, vor Abzug von Beitragsrückerstattungen (BRE) und RfB) die folgenden Ergebnisse und gewährte ihren Versicherten die folgenden Beträge in Form von BRE und Zuführungen zur RfB zurück (vgl. Anlage 2 zum Betriebsprüfungs (Bp) – Bericht vom 17. Juni 1998):

1992

1993

1994

1995

Jahresergebnis

-50 TDM

-4.141 TDM

-243 TDM

4.086 TDM

RfB und Direktgut-

Schriften (in DM)

89.775

2.023.404

3.323.676

6.129.328

Nach einer Betriebsprüfung erließ der Beklagte (das Finanzamt) am 27. Oktober 1998 Bescheide über Körperschaftsteuer 1992, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1992, die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG 1991 zum 31.12.1992 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1992 sowie am 23. August 2000 Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer 1993 bis 1995, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1993, 31.12.1994 und 31.12.1995 und die gesonderte Feststellu...

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