Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft zu einem unter dem auf den Erwerbezeitpunkt festgestellten Wert liegenden Preis als Erwerb im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG der übrigen (mittelbaren) Anteilseigner. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 22/21)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Abtretung eines GmbH-Anteils an die Kapitalgesellschaft selbst, die damit eigene Anteile zu einem unter dem auf den Erwerbszeitpunkt festgestellten Anteilswert liegenden Preis erwirbt, stellt insoweit einen Erwerb gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG durch die Gesellschafter der als einzige weitere Anteilseignerin an der GmbH beteiligten Personengesellschaft dar. Im Rahmen dieses Erwerbs ist § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nicht anwendbar.

2. Ebenso wie für die Wertermittlung ist auch bei der Prüfung des Vorliegens eines Schenkungstatbestands, namentlich bei der Prüfung der Entreicherung des bzw. der Vermögensminderung beim Zuwendenden, auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer mit der Ausführung der Zuwendung abzuheben.

3. Erwirbt eine Kapitalgesellschaft Anteile als eigene Anteile, erhöht sich dadurch zwar nicht der maßgebliche Ertragswert der Gesellschaft, wohl aber der Wert der (übrigen) Anteile ihrer Gesellschafter.

4. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG verdrängt als speziellerer Schenkungstatbestand den Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 8 S. 1, Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 S. 1, §§ 11, 13b Abs. 1 Nr. 3

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Abtretung eines Geschäftsanteils an der B. Transport GmbH durch die Miterben nach G.B. in ungeteilter Erbengemeinschaft an die B. Transport GmbH als eigenen Geschäftsanteil nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG als Schenkung an den mittelbar an der B. Transport GmbH beteiligten Kläger gilt und ggf. ob der Kläger dabei begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erworben hat.

Die am 05.02.2005 verstorbene G.B. hatte zu Lebzeiten testamentarisch den Kläger und seine Kinder R., T. und M. B., seinen Bruder J. B. und dessen Kinder L. und S. B. sowie seinen Bruder R. B. und dessen Kinder J. und A. B. jeweils zu 1/10 zu ihren Erben bestimmt. Zum Nachlass gehörte ein Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 9.000 Euro an der B. Transport GmbH, deren Stammkapital 27.000 Euro betrug. Die übrigen Geschäftsanteile wurden von der B. GmbH und Co. KG gehalten, an der neben der B. GmbH als Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung der Kläger und seine Brüder J. und R. B. als Kommanditisten beteiligt waren. Mit notariellem Geschäftsanteilskaufvertrag vom 10.10.2013 veräußerten die Miterben den zum Nachlass gehörenden Geschäftsanteil zu einem Kaufpreis von 300.000 Euro an die B. Transport GmbH, die diesen als eigenen Geschäftsanteil erwarb. Der Kaufpreisfindung lagen zwei Unternehmensbewertungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zum 31.12.2009 zugrunde, auf Grund derer sich die Miterben auf einen Unternehmenswert zum genannten Stichtag i.H.v. 1 Million Euro geeinigt hatten.

Mit an die B. Transport GmbH adressiertem Feststellungsbescheid vom 27.04.2017 stellte das örtlich zuständige Finanzamt auf Anforderung des Beklagten den Wert des Geschäftsanteils zum Nennbetrag von 9.000 Euro zum 10.10.2013 erklärungsgemäß mit 1.819.176 Euro fest. Aufgrund des Unterschieds zwischen dem festgestellten Wert des Geschäftsanteils zum 10.10.2013 und des vereinbarten Kaufpreises ging der Beklagte letztlich von Schenkungen im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG der nicht an der B. GmbH & Co. KG beteiligten Miterben zugunsten der Kommanditisten dieser Gesellschaft aus. Den Wert der Bereicherung des Erwerbers ermittelte er jeweils ausgehend vom Unterschiedsbetrag zwischen dem festgestellten Wert des Geschäftsanteils und dem vereinbarten Kaufpreis (1.519.176 Euro), der zu je 1/10 auf die zuwendenden Miterben entfiel (151.917,60 Euro) und von diesen zu je 1/3 den bedachten Miterben zugewandt wurde (50.639,20 Euro). Nach Abzug der Freibeträge i.H.v. 20.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 7 ErbStG und Abrundung auf volle 100 Euro nach § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG setzte er gegenüber dem Kläger mit sieben Bescheiden jeweils vom 12.11.2018 ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von jeweils 30.600 Euro die Schenkungssteuer im Falle der Bereicherung des Klägers durch die Zuwendungen seiner Kinder gemäß Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 1 ErbStG) unter Anwendung eines Steuersatzes von 15 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) mit 4.590 Euro und im Falle der Bereicherung des Klägers durch Zuwendungen seiner Nichten und Neffen gemäß Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse III ErbStG) unter Anwendung eines Steuersatzes von 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) mit 9.180 Euro fest. Ebenfalls unter dem 12.11.2018 erließ der Beklagte jeweils sieben gleichartige Schenkungssteuerbescheide gegenüber den Brüdern des Klägers J. und R. B.. Am 14.12.20...

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