rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch des Arbeitnehmers für das ihm vom Arbeitgeber überlassene Fahrzeug als neue Tatsache. pauschale Besteuerung des Nutzungsvorteils und Kürzung der Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Umstand, dass die von einem Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag für den ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen zu führenden Fahrtenbücher nicht hinreichend aussagekräftig für die Unterscheidung zwischen dienstlichen und privat veranlassten Fahrten waren und zudem nicht durch den Arbeitgeber kontrolliert worden sind, kann eine dem FA erst nach seiner ursprünglich erklärungsgemäßen Einkommensteuerfestsetzung bekannt gewordene „neue”) Tatsache sein.

2. Die pauschale Besteuerung von Sachbezug des Arbeitnehmers in Gestalt des Nutzungsvorteils eines Dienstwagens für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 EStG durch den Arbeitgeber ist maximal in Höhe der entsprechenden Werbungskosten des Arbeitnehmers zulässig.

3. Die vom Arbeitnehmer insoweit geltend gemachten Werbungskosten dürfen maximal in Höhe des absoluten pauschal besteuerten Nutzungsvorteils gekürzt werden.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 40 Abs. 2

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2001 des Beklagten vom 23.12.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.02.2007 wird dahin geändert, dass der Beklagte weitere Werbungskosten des Klägers zu 2) für Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in Höhe von 198,70 DM zu berücksichtigen hat.

2. Der Einkommensteuerbescheid 2002 des Beklagten vom 23.12.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.02.2007 wird dahin geändert, dass der Beklagte weitere Werbungskosten des Klägers zu 2) für Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in Höhe von 46,70 EUR zu berücksichtigen hat.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Änderung der festgesetzten Einkommensteuer 2000 bis 2004. Streitig ist die Kürzung geltend gemachter Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wegen privater Nutzung eines Dienstfahrzeuges.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Objektleiter bei einem Gebäudereinigungs- und Dienstleistungsunternehmen Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Vom 12.06.2002 bis 16.12.2002 und ab dem 14.03.2003 war auf den Kläger kein Kraftfahrzeug zugelassen. Ihm stand in den Streitjahren fortwährend ein Dienstwagen zur Verfügung. Es handelte sich in der Zeit bis Juni 2002 um einen Skoda Felicia mit einem Bruttolistenpreis von 18.190,– DM (9.300,40 EUR) und ab Juli 2002 um einen Opel Astra Caravan mit einem Bruttolistenpreis von 19.621,– EUR. In einem Nachtragsvertrag vom 13. Januar 1999 zum Arbeitsvertrag vom 12.12.1997 war vereinbart worden, dass das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug ausschließlich für dienstliche bzw. berufliche Zwecke genutzt werden dürfe. Eine Nutzung für private Zwecke sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte war ausdrücklich untersagt (Blatt 138 der Rechtsbehelfsakte). Nach Dienstanweisungen des Arbeitgebers vom 4. Februar 1998 und 6. Januar 2004 (Blatt 121, 122 der Rechtsbehelfsakte) bedurfte jede Benutzung des PKW zu privaten Zwecken der Genehmigung des Geschäftsführers oder Niederlassungsleiters. Eine Kontrolle des Verbots privater Nutzung erfolgte durch den Arbeitgeber jedoch nicht. Die durch den Kläger geführten Fahrtenbücher lassen keine nachträgliche Kontrolle des Fahrtzwecks zu.

In den Einkommensteuererklärungen 2000 bis 2004 erklärte der Kläger zu 1) Fahrten auf einer Strecke von 7 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im eigenen PKW als Werbungskosten wie folgt: 2000 und 2001 – je 255 Tage, 223 Tage in 2002, je 254 Tage in 2003 sowie 2004. Zugleich erklärte er für jeden Arbeitstag Einsatzwechseltätigkeit mit entsprechenden Mehraufwendungen für Verpflegung wegen mehr als 8 Stunden Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte. Der Beklagte veranlagte mit Einkommensteuerfestsetzungen vom 3. April 2001, 6. Mai 2002, 6. August 2003, 27. April 2004 und 31. Mai 2005 erklärungsgemäß für die Jahre 2000 bis 2003, für 2004 legte er abweichend nur 230 Tage zugrunde. Die Einkommensteuerfestsetzungen wurden bestandskräftig.

Im Rahmen einer Ende 2005 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber des Klägers zu 1) wurde die private Nutzung von Dienstwagen moniert. Der Arbeitgeber versteuerte hierauf bezüglich des Klägers zu 1) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, und zwar für 2000: 30 Tage, 2001: 180 Tage, 2002: 180 Tage, 2003: 180 Tage und 2004: 165 Tage. Der Kläger zu 2) wurde im Verfahren der Pauschalbesteuerung nicht beteiligt. Mit den nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten angefochte...

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