Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des rückwirkenden Ausschlusses einer Doppelförderung durch Versagung der Investitionszulage bei Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen. Investitionszulage 1999

 

Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluss der Gewährung von Investitionszulage für in 1999 geleistete Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden wegen der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz für die von den Erwerbern der modernisierten Wohnungen in 1998 geleisteten Anzahlungen durch das zum 1.1.1999 rückwirkende Inkrafttreten des durch Art. 28 Abs. 4 i.V.m. Art. 8 Nr. 2 des StBereinG 1999 eingefügten Satz 4 zu § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 4; FördG; StBereinG 1999 Art. 28 Abs. 4, Art. 8 Nr. 2; GG Art. 20 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen III R 21/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin Investitionszulage für 1999 zusteht, obwohl die Erwerber der von ihr veräußerten Wohnungen Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen haben.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die als Bauträgerin tätig ist. Sie beantragte am 12. Januar 2001 Investitionszulage für 1999 für die Wohnimmobilie P.-Str. in L., deren Sanierung im Jahre 1999 abgeschlossen wurde. Der Sanierungsaufwand betrug DM 1.683.859,– DM, die beantragte Investitionszulage DM 167.886,–.

Die Klägerin hatte das Objekt im Jahre 1998 erworben, in Wohnungseigentum aufgeteilt, noch im Jahre 1998 die Wohnungen an verschiedene Erwerber veräußert und sich dabei verpflichtet, die Wohnungen zu sanieren. Nutzen und Lasten sollten bei tatsächlicher Nutzung oder Nutzungsberechtigung nach Übergabe der sanierten Wohnungen auf die Erwerber übergehen. Zu den Vereinbarungen im einzelnen wird beispielhaft auf den Bauträgervertrag mit Auflassung vom 17. Dezember 1998 zwischen der Klägerin und Herrn S. verwiesen (Blatt 7 ff. der Investitionszulagenakte). Sämtliche Wohnungen wurden im Dezember 1998 veräußert und auch im Jahre 1998 vollständig gegen Bürgschaft bezahlt. Sämtliche Baukosten sind im Jahre 1999 angefallen. Die Erwerber der Wohnungen haben im Jahre 1998 Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen. Auf die dahingehenden Erklärungen der Erwerber wird Bezug genommen (Blatt 64 bis 73 der Finanzgerichtsakte).

Der Beklagte – das Finanzamt – versagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 2001 unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Satz 4 Investitionszulagengesetz 1999 in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1999 – Steuerbereinigungsgesetz 1999 – (BGBl. I 1999, S. 2601) die Investitionszulage.

Nach erfolglosem Einspruch macht die Klägerin mit der Klage geltend, ihr stehe die Investitionszulage zu, da die Neuregelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 gegen das Rückwirkungsverbot verstoße und daher nicht angewandt werden dürfe.

Im Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie und des Entschlusses, dieselbe zu sanieren und zu veräußern, sei sie – die Klägerin – davon ausgegangen, dass sie Investitionszulage erhalten könne, auch wenn die Erwerber Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch nähmen. Dies habe sich bei Erwerb und Veräußerung der Immobilie und bei Abschluß der Sanierungsarbeiten aus §§ 1 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 3 As. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 idF vom 18. August 1997 und der Literatur und der Verwaltungsmeinung hierzu ergeben. Danach habe sie ihre Sanierungskosten und Veräußerungspreise kalkuliert. Ohne Investitionszulage hätte sie ihre Preise um 15 % anheben müssen. Bei dieser Preislage hätte sie nach Marktlage keine Abnehmer finden können und hätte sich entschlossen, ihr Bauvorhaben nicht zu realisieren. Würde ihr nun die Investitionszulage versagt, müsse sie das Bauvorhaben mit einem Verlust abschließen.

Das Gesetz entfalte echte Rückwirkung, weil die Investition bei seinem Inkrafttreten bereits abgeschlossen gewesen sei. Eine Rechtfertigung hierfür gebe es nicht. Die Einfügung des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1999 sei ausweislich der Gesetzesmaterialien nur erfolgt, um Haushaltsausfälle zu vermeiden.

Zwar sei bereits bei Erlaß des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 18. August 1997 vorgesehen worden, dass die Investitionszulage die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz ablösen solle. Sinn dieser Neuregelung sei es gewesen, nicht den Erwerber sanierter Altbauten im Sinne einer Subjektförderung, sondern die Modernisierung und Sanierung der Altbauten im Sinne einer Objektförderung zu fördern. Damit gehe eine Förderung des gewerblichen Mittelstandes im Osten einher zulasten einer Förderung der Erwerber, die möglicherweise in den alten Bundesländern ansässig wären. Bei dieser Motivationslage des Gesetzgebers hätte eher damit gerechnet werden müssen, dass Sonderabschreibungen auf Anzahlungen des Erwerbers gestrichen würden u...

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