rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksübergängen, an denen sog. doppelstöckige Gesamthandsgemeinschaften beteiligt sind. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Geht ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand über, an der die übertragende Gesamthand selbst beteiligt ist, ist die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 2 GrEStG nicht anwendbar, denn „Miteigentümer” oder „Alleineigentümer” i.S. von § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG können nicht Gesamthandsgemeinschaften sein.

2. Die Vergünstigung für Grundstücksübertragungen zwischen Gesamthandsgemeinschaften richtet sich ausschließlich nach § 6 Abs. 3 GrEStG.

3. Die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 GrEStG verlangt, dass ein Grundstück von einer „Gesamthand” übergeht. Das setzt voraus, dass die veräußernde Gesamthand zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstücks war.

 

Normenkette

GrEStG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.2005; Aktenzeichen II R 21/03)

BFH (Urteil vom 18.03.2005; Aktenzeichen II R 21/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Durch Umwandlung des VEB ist die „GmbH” entstanden. Die Treuhandanstalt hat am 22. Juli 1993 sämtliche Anteile dieser GmbH an die damalige Gesellschafterin der Klägerin, die KG, veräußert. Zum Vermögen der B.H.GmbH” und gehörten u.a. zwei Grundstücke der Gemarkung Heidenau, Fl.Nr. 228/3 und der Gemarkung Mügeln, Fl.Nr. 339/6. Daraufhin stellte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) mit Änderungsbescheid vom 23. Juni 1993 die Besteuerungsgrundlagen für den Anteilserwerb gesondert fest. Das FA hat für diesen Vorgang gegenüber der V.O. KG mit Änderungsbescheid vom 28. Juli 1997 Grunderwerbsteuer festgesetzt.

Gesellschafter der Klägerin war neben der V.O. KarlKG (Anteil: 70 v.H.) die K.K. GmbH & Co. KG (Anteil: 30 v.H.). Am 21. Dezember 1993 verkaufte die B.H. GmbH i.A.” die beiden o.g. Grundstücke an die Klägerin zum Kaufpreis von 9.000.000 DM. Zu den Vereinbarungen im einzelnen verweist das Gericht auf den notariellen Kaufvertrag vom 21. Dezember 1993 Ur.Nr. 3940/1993. Im Jahr 1995 wurde die V.O. KG in die V.O. GmbH und Co. Kies- und Sandwerke umgewandelt. Die Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin blieben im Zeitraum zwischen dem Grunderwerb und dem Ablauf des Jahres 1998 unverändert.

Nachdem der Landkreis Sächsische Schweiz am 20. September 1999 für den Kaufvertrag vom 21. Dezember 1993 die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erteilt hatte, setzte das FA mit Änderungsbescheid vom 2. Dezember 1999 die Grunderwerbsteuer auf 180.000 DM fest, wobei es eine Bemessungsgrundlage von 9.000.000 DM zugrunde legte. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2000).

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass die beiden Grundstücke aufgrund des Erwerbs sämtlicher Anteile der B.H. GmbH” durch die V.O. KG grunderwerbsteuerrechtlich der V.O. KG zuzurechnen gewesen seien. Daher dürfe gemäß § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Grunderwerbsteuer in Höhe von 70 v.H. der Bemessungsgrundlage für den Kaufvertrag vom 21. Dezember 1993 nicht erhoben werden, da die V.O. KG grunderwerbsteuerrechtlich Alleineigentümer im Sinne dieser Vorschrift geworden sei. Die Nichtanwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG würde zu einer ungerechten Doppelbesteuerung führen. Denn die Verfügungsmacht an den beiden Grundstücken sei von der Treuhandanstalt als Alleingesellschafterin der B.H. GmbH” im Ergebnis auf die Gesellschafter der Klägerin übergegangen. Damit würde dieser Übergang, soweit er auf die V.O. KG erfolgt ist, doppelt besteuert. Dass zunächst die Anteile der B.H. GmbH” und anschließend die Übertragung des Grundbesitzes erfolgte, sei Gegenstand einer Gesamtkonzeption gewesen, wie sich aus der Präambel des Kaufvertrages vom 22. Juli 1993 über die Geschäftsanteile der B.H. GmbH” ergebe. Ihre Auffassung gestützt sieht die Klägerin durch die Ausführungen im Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. April 2000 Az. 2 K 1610/98 (EFG 2002, 488). Zum Vorbringen der Klägerin im einzelnen verweist das Gericht auf deren Schriftsätze vom 16. Juni, 21. Juni und 3. Juli 2000 und vom 18. Februar 2003 sowie auf das protokollierte Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2003.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 2. Dezember 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2000 zu ändern und die Grunderwerbsteuer auf 54.000 DM festzusetzen,

für den Fall der Klageabweisung die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung begründet, der Grunderwerbsteuer. Durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 21. Dezember 1993 erhielt die Klägerin einen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks. Damit ...

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