Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erhöhte Investitionszulage für Antennengroßanlage eines als Radio- und Fernsehtechniker bzw. Informationstechniker in die Handswerksrolle eingetragenen Unternehmens

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem zunächst als „Radio- und Fernsehtechniker” und anschließend als „Informationstechniker” in der Handwerksrolle eingetragenen Unternehmen dienen eine von dem Unternehmen selbst betriebene und vermarktete Antennengroßanlage sowie der dafür benötigte PC mit Infokanal nicht der Ausübung des eingetragenen Gewerks, so dass dem Unternehmen insoweit die erhöhte Investitionszulage für Handwerksbetriebe nach § 5 Abs. 2 und 3 InvZulG 1993/1996 nicht zusteht.

 

Normenkette

InvZulG 1993 § 5 Abs. 2-3; InvZulG 1996 § 5 Abs. 2-3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2009; Aktenzeichen III R 19/07)

BFH (Urteil vom 17.12.2009; Aktenzeichen III R 19/07)

 

Tenor

1. Der Investitionszulagenbescheid 1994 vom 10.07.1995, geändert durch Bescheid vom 16.04.1999 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2001, wird dahingehend abgeändert, daß die Investitionszulage 1994 um die Investitionszulage in Betriebsstätten des Handwerks und des verarbeitenden Gewerbes für die ISDN-Telefonanlage erhöht festgesetzt wird.

2. Der Investitionszulagenbescheid 1995 vom 23.07.1996, geändert durch Bescheid vom 16.04.1999 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2001, wird dahingehend abgeändert, daß die Investitionszulage 1995 um die Investitionszulage in Betriebsstätten des Handwerks und des verarbeitenden Gewerbes für den Antennenmeßempfänger und das ISDN – TK System Opal erhöht festgesetzt wird.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Klägerin die erhöhte Investitionszulage für Handwerksbetriebe für eine Antennengroßanlage einschließlich einen zu dieser gehörenden PC mit Infokanal sowie einen Antennenmeßempfänger, eine ISDN-Telefonanlage und ein ISDN-TK-System opal zusteht.

Die Klägerin wendet sich gegen den Investitionszulagenbescheid 1993 vom 20.9.1994, den Investitionszulagenbescheid 1994 vom 10.7.1995 und den Investitionszulagenbescheid 1995 vom 23.7.1996, alle geändert durch Bescheide vom 16.4.1999, sowie die Investitionszulagenbescheide 1996, 1997 und 1998 vom 16.4.1999 bzw. 13.9.1999, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.7.2001.

Die Klägerin ist eine GmbH mit dem Unternehmensgegenstand „Handel und Service von Unterhaltungselektronik, Funktechnik, Antennenbau und Haushalttechnik”. Sie war bis 1998 mit dem Handwerk „Radio- und Fernsehtechniker” in der Handwerksrolle eingetragen. Seitdem ist sie mit dem Handwerk „Informationstechniker” in der Handwerksrolle eingetragen.

Die Klägerin beantragte für die in den Streitjahren angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgüter die Investitionszulage für Handwerksbetriebe. Der Beklagte gab den Anträgen für die Jahre 1993 bis 1995 zunächst statt. Ab 15.6.1998 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, während der er u.a. die Investitionszulage 1993 – 1997 prüfte.

Im Betriebsprüfungsbericht vom 18.3.1999 (Bl. 30 der Akten über die Betriebsprüfung) führte die Prüferin des Beklagten u.a. aus:

„… 1993: Allgemeine Voraussetzungen …

Soweit Investitionen erst nach dem 31.12.1992 begonnen worden sind, wird die allgemeine Anspruchsberechtigung durch einzelne Gewerbezweige eingeschränkt. Nicht mehr begünstigt sind in diesen Fällen alle Betriebsstätten des Handels, der Kreditinstitute, des Versicherungsgewerbes und der Elektrizitäts- und Gasversorgung.

Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Betriebsstätten ist in engster Anlehnung an die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene „Systematik der Wirtschaftszweige” durchzuführen (Eingruppierung eines Betriebes in eine bestimmte Gewerbeklasse). Ihr Betrieb umfasst mehrere Betriebsstätten, da nach § 12 AO eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage ist, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.

Folgende Betriebsstätten sind vorhanden:

  1. … str. …:

    • Stätte der Betriebsleitung/Geschäftsleitung
    • Werkstatt (Reparatur)
    • Verkaufsstelle (Handel)
  2. … Str. …

    • Verkaufsstelle/Filiale (Handel)
    • Warenlager
    • angeschlossene Werkstatt
  3. Antennenanlage im Stadtteil S.:

    – Dienstleistung

In den Betriebsstätten werden verschiedene Tätigkeiten betrieben:

Handel, Reparatur und Dienstleistung. Entfällt zum Zeitpunkt des Investitionsabschlusses der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit auf den Handelsbetrieb, ist die gesamte Betriebsstätte von der Investitionszulage ausgeschlossen. Falls aber der Investor mit einem Teil seiner Tätigkeiten in die Handwerksrolle bzw. im Verzeichnis handwerksähnlicher Berufe eingetragen ist, erhält er für alle Wirtschaftsgüter, die überwiegend diesen dienen, die erhöhte Investitionszulage.

Diese Aussage entspricht dem B[MF]-Schreiben vom 28.10.1993, BStBl. I S. 904.

Position 1, Antennengroßanlage

Die Investitionen, die die Antennen...

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