OFD Frankfurt, 17.5.2006, S 2334 A - 104 - St 211

Vorteile aus der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Sachbezügen, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis bewertet werden, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wenn die sich nach Anrechnung der gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile im jeweiligen Dienstverhältnis insgesamt 44 EUR (von 2002 bis 2003: 50 EUR; bis 31.12.2001: 50 DM) im Kalendermonat nicht übersteigen. Zur Anwendung dieser Freigrenze gilt Folgendes:

Für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, sind sämtliche nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die in einem Kalendermonat zufließen, zusammenzurechnen. Dabei sind auch die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewerteten Sachbezüge einzubeziehen, die versteuert werden.

Dagegen bleiben die Vorteile, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8 oder Abs. 3 EStG oder nach § 19a Abs. 2 EStG (bis 31.12.2001: § 19a Abs. 8 EStG) zu bewerten sind, außer Ansatz. Außer Betracht bleiben danach z.B. die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewertenden Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz, die mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewertende Unterkunft und Verpflegung sowie die nach R 31 Abs. 11 LStR (bis 31.12.2000: Abs. 8 LStR) zu erfassenden Zinsvorteile.

Die monatliche Freigrenze darf nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

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