Leitsatz

Bei der Aufteilung eines Spekulationsgewinns ist eine Sonder-Abschreibung des Zeitraums der tatsächlichen Inanspruchnahme zuzuordnen.

 

Sachverhalt

Die Kläger wurden im Jahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 1996 hatten sie ein Grundstück samt Wohngebäude erworben, das sie in den Folgejahren vermietet hatten. 2003 veräußerten sie das Grundstück. Während der Zeit der Vermietung hatten die Kläger Sonder- und Regel-AfA geltend gemacht. In der Einkommensteuererklärung 2003 erklärten die Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung in Höhe von rund 72 TEUR, wiesen aber gleichzeitig auf verfassungsrechtliche Bedenken an der Besteuerung des Veräußerungsgeschäfts hin. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß. Fristgerecht erhoben die Kläger Einspruch gegen die Festsetzung. Hierbei machten sie verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Das Verfahren ruhte bis zur Entscheidung des BVerfG zur Verlängerung der Spekulationsfrist. Nachdem diese Entscheidung ergangen war, erließ das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, in der der Wertzuwachs aufgeteilt wurde und teilweise der Besteuerung unterworfen wurde. Die Kläger wandten sich gegen diese Berechnung im Klageverfahren.

 

Entscheidung

Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Der Gewinn oder Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft ermittle sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten nebst Werbungskosten. Abschreibungen seien hinzuzurechnen. Das BVerfG habe entschieden, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist gegen den Vertrauensschutz der Steuerpflichtigen verstoßen habe. Wertsteigerungen bis zum 31.3.1999 seien demnach nicht zu erfassen. Auf der Grundlage dieser Entscheidung unterliege die Wertsteigerung bis 31.3.1999 nicht der Besteuerung. Die AfA und Sonder-Afa sei dabei entgegen der Ansicht des Finanzamts nicht über die gesamte Haltedauer des Grundstücks zu verteilen, sondern den Jahren 1997 und 1998 zuzuordnen, in denen diese Sonder-AfA tatsächlich in Anspruch genommen worden sei. Werbungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung seien voll dem steuerpflichtigen Teil zuzuordnen.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hatte sich im Wesentlichen mit einer Stelle aus dem BMF-Schreiben v. 20.12.2010 (IV C 1 - S 2256/07/10001, BStBl 2011 I S. 14) zur Umsetzung der Entscheidungen des BVerfG v. 7.7.2010 (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/02 und 2 BvL 13/05, BStBl 2011 II S. 76) auseinanderzusetzen. Nach diesem BMF-Schreiben ist ein Wertzuwachs des Grundstücks linear aufzuteilen, was aus Vereinfachungsgründen sicherlich nachvollziehbar erscheint, aber bereits erhebliche Kritik nach sich gezogen hat (BFH, Beschluss v. 12.7.2012, IX B 64/12, BFH/NV 2012 S. 1782). Strittig ist vor allem, wie im Rahmen der Aufteilung des Wertzuwachses mit einer Sonder-AfA zu verfahren ist. Nach der im BMF-Schreiben vertretenen Auffassung ist diese über den gesamten Zeitraum linear zu berücksichtigen. Dies erscheint indes nicht zutreffend. Auch das Finanzgericht Sachsen sah dies anders, denn in der Tat erscheint es plausibel, die Sonder-AfA in dem Jahr zu erfassen, in dem diese auch in der Steuerveranlagung berücksichtigt wurde. Ähnlich haben dies auch andere Finanzgericht gesehen (FG Münster, Urteil v. 21.6.2013, 4 K 1918/11, EFG 2013 S. 1499; Niedersächsisches FG, Urteil v. 21.8.2013, 9 K 252/11, EFG 2013 S. 1840). In einem anderen Punkt hat das Finanzgericht allerdings das oben zitierte BMF-Schreiben bestätigt. Mit diesem vertritt das Gericht die Auffassung, dass Werbungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung voll dem steuerpflichtigen Teil zuzuordnen sind, was auch zutreffend erscheint. Abweichend hat dies das Niedersächsische FG gesehen (Urteil v. 21.8.2013, 9 K 252/11, EFG 2013 S. 1840).

Die Revision zum BFH wurde nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 31.07.2013, 2 K 1885/11

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