Bislang keine Rückwirkung der Steuerkorrektur: Der Korrektur der Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG beim leistenden Unternehmer wird von Rechtsprechung und Finanzverwaltung bislang rückwirkender Charakter abgesprochen. Dem Leistungsempfänger, der den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung i.S.d. § 14c Abs. 1 UStG vorgenommen hat, wird der Vorsteuerabzug hingegen rückwirkend versagt, so dass er diesen Betrag zu verzinsen hat.

Neutralitätswidrig: Dieses zeitliche Auseinanderfallen widerspricht dem Grundsatz der Neutralität. Ein Verstoß gegen die Neutralität kann sich – wie der EuGH im Fall Senatex[95] aufgezeigt hat – auch aus den Zinsen ergeben.

Rückwirkung nötig sofern Verzinsung gilt: Solange im deutschen Recht mehrwertsteuerliche Verbindlichkeiten zu verzinsen sind, ist daher der Gleichlauf von Steuer und Vorsteuer auch zeitlich zu gewährleisten. Dies muss dadurch erfolgen, dass die Ablehnung der rückwirkenden Korrektur der Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG aufgegeben wird. Dies würde darüber hinaus der Senatex-Rechtsprechung des EuGH im deutschen Recht vollumfänglich zur Geltung verhelfen.

So auch bereits BFH: Auch der BFH hat bereits entschieden, dass eine Steuerkorrektur gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG – sogar ohne Berichtigung der zugrunde liegenden Rechnungen – möglich ist.

Neutralität gewährleistet: Unter Berücksichtigung der Ansprüche zwischen allen Beteiligten, ergibt sich – insbesondere bei einer Anpassung des Zinssatzes in § 238 AO auf ein marktgerechtes Niveau – ein dem mehrwertsteuerlichen Neutralitätsprinzip entsprechendes Ergebnis.

 

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[95] EuGH v. 15.9.2016 – C-518/14 – Senatex, UR 2016, 800.

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