Rückwirkung der Steuerkorrektur: Hält man also entgegen den unionsrechtlichen Bedenken die Verzinsung für anwendbar und den Leistungsempfänger entgegen dem Wortlaut des § 14c Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG[56] für verpflichtet, den zurückzuzahlenden Vorsteuerbetrag zu verzinsen, lässt sich der Neutralitätsgrundsatz dadurch wiederherstellen, dass auch die Rückwirkung der Rechnungskorrektur des Leistenden in den § 14c-Fällen durch die deutsche Rechtsprechung anerkannt wird – wie es die Senatex-Rechtsprechung des EuGH vorgibt. Dann ergäbe sich selbst bei einer Verzinsung i.S.d. § 233a AO bei einer Gesamtbetrachtung ein neutrales Ergebnis.

Ausgleich zwischen den Beteiligten: Der Leistungsempfänger müsste zwar seinen Vorsteuerabzug von Anfang an korrigieren und den Rückzahlungsbetrag verzinsen. Gleichzeitig erhielte der Leistende für den Steuerbetrag, der rückwirkend zu erstatten ist, Zinsen in entsprechender Höhe. Der Ausgleich zwischen Leistendem und Leistungsempfänger müsste im Zivilrechtswege erfolgen. Dass dies den mehrwertsteuerlichen Anforderungen genügt, hat der EuGH in diversen Entscheidungen bestätigt.[57]

[56] S. oben III.3.
[57] Vgl. z.B. EuGH v. 15.3.2007 – C-35/05 – Reemtsma, UR 2007, 343 Rz. 39. Hier stellte der EuGH mit Blick auf zu Unrecht gezahlte Mehrwertsteuer fest, dass ein System, "in dem zum einen der Dienstleistungserbringer, der die Mehrwertsteuer irrtümlich an die Steuerbehörden entrichtet hat, deren Erstattung verlangen kann, und zum anderen der Dienstleistungsempfänger eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Leistung erheben kann, die Grundsätze der Neutralität und der Effektivität beachte." S. auch z.B. BFH v. 16.5.2018 – XI R 28/16, UR 2018, 678, Rz. 64. Dies müsste dann entsprechend für die Zinsen gelten. Sollte in Einzelfällen ein solcher zivilrechtlicher Ausgleich zwischen den Parteien scheitern (z.B. aufgrund der zwischenzeitlichen Insolvenz des Unternehmers), sollten die weiteren Grundsätze aus dem Reemtsma-Urteil auf die Zinsen entsprechend anwendbar sein mit der Folge, dass dem Leistungsempfänger, der mit Nachzahlungszinsen belastet ist, die Zinsen, die dem Leistenden zustehen, direkt vom Fiskus zu erstatten wären.

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