Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu regelmäßigen Sicherheitsinspektionen an technischen Anlagen, von denen Gefährdungen ausgehen können, ist keine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, da die Aufwendungen dazu dienen, künftige Erträge zu ermöglichen.[1] Werden aber turnusgemäße Inspektionstermine überschritten, ist eine Verbindlichkeitsrückstellung zu passivieren, da der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen wurde.

[1] Vgl. Gelhausen/Fey, DB 1993, S. 595; Förschle/Scheffels, DB 1993, S. 1199; a. A. Klein, DStR 1992, S. 1776.

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