Leitsatz

Eine Rückstellung darf in der Steuerbilanz nicht gebildet werden, wenn ein steuerliches Abzugsverbot (hier: gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG für Geldbußen) besteht. Läßt das Abzugsverbot Ausnahmen zu (hier: gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG für die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils), müssen die Voraussetzungen dafür am Bilanzstichtag objektiv vorliegen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.06.1999, I R 64/97

Anmerkung

Das Urteil I R 64/97 betrifft eine AG, gegen die das Bundeskartellamt wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen ein Bußgeld nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verhängte. Die AG bildete in der Vorjahresbilanz eine Rückstellung mit der Begründung, die Geldbuße habe den erlangten wirtschaftlichen Vorteil abgeschöpft, die darauf entfallende Ertragsteuerbelastung aber nicht abgezogen.

Der BFH folgte dem nicht. Er ließ offen, ob bei der Bußgeldfestsetzung die Ertragsteuerbelastung als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug tatsächlich berücksichtigt worden ist. Jedenfalls schied die Bildung einer Rückstellung deshalb aus, weil am Bilanzstichtag nicht feststand, ob das Bundeskartellamt bei der Festsetzung der Geldbuße die steuerliche Belastung mit einrechnen würde.

Eine Rückstellung für eine zu erwartende Geldbuße ist daher nur dann möglich, wenn am Bilanzstichtag feststeht, dass bei der Bemessung der Geldbuße die Ertragsteuerbelastung nicht mindernd berücksichtigt wird. Andernfalls würde das steuerliche Abzugsverbot unterlaufen, das den Abzug einer Geldbuße, soweit sie der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils dient, nur dann zulässt, wenn bei der Bemessung die Ertragsteuern, die auf den Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind.

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