OFD Hannover, 27.3.2003, S 0520 - 20 - StH 462/S 0520 - 2 - StO 321

 

1. Die Höhe der aufzuteilenden Gesamtschuld ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung:

1.1 Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung beim FA gestellt, so ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrages geschuldete Steuer aufzuteilen (§ 276 Abs. 1 AO). Hierzu gehören auch gestundete (§ 222 AO) oder von der Vollziehung ausgesetzte (§ 361 AO) Beträge.

1.2 Geht der Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld nach Einleitung der Vollstreckung ein, so sind die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung bestehenden Rückstände aufzuteilen (§ 276 Abs. 2 AO). Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet (§ 276 Abs. 5 AO).

 

2. Rückständige Steuer (§ 276 Abs. 4 AO)

2.1 Nach § 276 Abs. 4 AO gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge zur rückständigen Steuer. § 276 Abs. 4 AO greift damit bestimmte steuerliche Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 3 AO heraus und bestimmt sie zum Gegenstand der Aufteilung nach §§ 268 ff. AO.

2.2 Die in § 276 Abs. 4 AO genannten steuerlichen Nebenleistungen sind auch dann nach Maßgabe der §§ 268 ff. AO aufzuteilen, wenn die ihnen zugrunde liegende Steuer nicht mehr rückständig ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.1994, XI R 19/94, BStBl 1995 II S. 487). Es erfolgt insoweit eine isolierte Aufteilung der aufgeführten steuerlichen Nebenleistungen.

 

3. Anrechnung geleisteter Zahlungen

3.1 Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie vor Stellung des Antrags entrichtet wurden (§ 276 Abs. 3 AO). Getrennt festgesetzte Vorauszahlungen können vorliegen, wenn die Steuerpflichtigen von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung wechseln oder wenn die Vorauszahlungen aufgeteilt waren (§ 272 Abs. 1 AO). Die nach § 276 Abs. 3 AO in die Aufteilung einbezogenen Beträge werden dem Schuldner angerechnet, der sie geleistet hat oder für den sie geleistet worden sind (§ 276 Abs. 6 Satz 1 AO).

3.2 Durch Zahlungen, die von einem Gesamtschuldner nach dem Aufteilungszeitpunkt (§ 276 Abs. 1 oder Abs. 2 AO) geleistet worden sind, tritt eine Minderung des aufzuteilenden Gesamtbetrags nicht ein. Es erfolgt jedoch eine Anrechnung bei dem Gesamtschuldner, der die Zahlung geleistet hat oder für den sie geleistet worden ist (§ 276 Abs. 6 AO, BFH-Urteil vom 4.4.1995, VII R 82/94, BStBl 1995 II S. 492). Der auf diesen Gesamtschuldner entfallende Steueranteil wird entsprechend gekürzt. Die Anrechnungsvorschrift des § 276 Abs. 6 AO entspricht der Regelung über die Person des Erstattungsberechtigten in § 37 Abs. 2 AO, wonach Erstattungsberechtigter derjenige ist, auf dessen Rechnung die Zahlung (ohne rechtlichen Grund) bewirkt worden ist. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln geleistet worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden getilgt werden sollte (Fn. 2). Auch § 276 Abs. 6 AO ist dahin auszulegen, dass die Anrechnung bei dem, der geleistet hat, nur erfolgt, soweit erkennbar ist, dass er auf eigene Rechnung zahlen wollte.

3.3 Ergibt sich bei einem Gesamtschuldner eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten (§ 276 Abs. 6 Satz 2 AO).

 

4. Beispiel zur Ermittlung der aufzuteilenden Beträge und zur Anrechnung geleisteter Zahlungen:

Ausgangsfall Einkommensteuer Nachzahlungszinsen
    (§ 233a AO)
     
festgesetzte Einkommensteuer 2001    
aufgrund einer    
Zusammenveranlagung 10.000 EUR 50 EUR
     
./. anzurechnende Lohnsteuer der Ehefrau 3.000 EUR  
     
./. anzurechnende Vorauszahlungen 2.000 EUR  
     
Abschlusszahlung 5.000 EUR 50 EUR

Die Abschlusszahlung war am 10.6.2003 fällig. Nach einer Mahnung entrichtete der Ehemann am 25.7.2003 einen Teilbetrag in Höhe von 1.000 EUR. Über den Rückstand von 4.190 EUR (Einkommensteuer: 4.000 EUR, Nachzahlungszinsen: 50 EUR und Säumniszuschläge: 140 EUR) wurde am 21.8.2003 eine Rückstandsanzeige erstellt. Am 11.9.2003 leistete der Ehemann eine weitere Zahlung in Höhe von 500 EUR.

Fall 1:

Am 18.7.2003 beantragte die Ehefrau die Aufteilung der Einkommensteuerschuld gemäß §§ 268 ff. AO.

Es ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer aufzuteilen:

am 18.7.2003 geschuldete Einkommensteuer 5.000 EUR
   
+ Steuerabzugsbeträge vom Arbeitslohn 3.000 EUR
   
+ Nachzahlungszinsen 50 EUR
   
+ Säumniszuschläge 100 EUR
   
aufzuteilender Betrag 8.150 EUR

Die Lohnsteuer in Höhe von 3.000 EUR ist auf den Aufteilungsbetrag der Ehefrau anzurechnen. Die Zahlungen in Höhe von 1.000 EUR und 500 EUR leistete der Ehemann jeweils nach dem Aufteilungsantrag. Es ist davon auszugehen, dass diese Beträge allein auf seine Rechnung entrichtet wurden. Sie sind deshalb auf den Aufteilungsbetrag des Ehemanns anzurechnen.

1. Abwandlung:

Am 25.8.2003 beantragte die Ehefrau die Aufteilung.

Es ist die am 21.8.2003 geschuldete Steuer aufzuteile...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge