Leitsatz

Hat die Familienkasse in Unkenntnis des Todes des Kindergeldberechtigten das Kindergeld weiter auf das ihr bekannte Girokonto überwiesen, so war die Bank aufgrund des Giroverhältnisses mit dem Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, über den Tod hinaus für den Nachlass als Zahlstelle zu fungieren mit der Folge, dass sie gegenüber der Familienkasse nicht zur Rückzahlung des nach dem Tod des Kontoinhabers weiter ausgezahlten Kindergeldes verpflichtet ist.

 

Sachverhalt

Nachdem der Kindergeldberechtigte am 2.9.2004 verstorben war, überwies die Klägerin (hier die Bank, an die das Kindergeld gezahlt wurde) das Kindergeld für Dezember 2004 und Januar 2005 an die Familienkasse (FK) zurück. Mit Bescheid vom 21.2.2006 forderte die FK von der Klägerin die Erstattung des Kindergeldes auch für die Monate Oktober und November 2004. Zur Begründung verweist die FK darauf, dass dann, wenn keine Erben ersichtlich seien, die kontoführende Bank Leistungsempfängerin gewesen, und damit auch zur Rückzahlung verpflichtet sei.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG besteht gegen die Klägerin kein Rückforderungsanspruch. Ist das Kindergeld ohne rechtlichen Grund gezahlt worden oder ist der rechtliche Grund für die Zahlung später weggefallen, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags (§ 37 Abs. 2 S. 1 und 2 AO). Der Rückforderungsanspruch richtet sich gegen den Leistungsempfänger, der in den Fällen, in denen an dem Zahlungsvorgang mehrere Personen beteiligt waren, mit dem Empfänger der Zahlung (Überweisung) nicht identisch sein muss. Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforde- rungsanspruchs ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird (vgl. Urteil vom 30.8.2005, BStBl 2006 II S. 353). Da im Streitfall die FK ihre abgabenrechtliche Verpflichtung zur Zahlung von Kinder- geld gegenüber der Kindergeldberechtigten erfüllen wollte, ist die Klägerin nach den Grundsätzen der oben zitierten BFH Rechtsprechung nicht als Leistungsempfängerin anzusehen mit der Folge, dass ihr gegenüber auch kein Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO besteht.

 

Hinweis

Das Urteil des FG München ist rechtskräftig. Wenn in vergleichbaren Fällen durch die Familienkasse die Rückzahlung von nach dem Tod des Kindergeldberechtigten gezahlten Kindergeld von der kontoführenden Bank verlangt wird, sollte unter Hinweis auf das vorstehende Urteil Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid eingelegt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 17.04.2008, 10 K 1362/07

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