Rz. 10

§ 24 S. 1 GrStG ermächtigt die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung i. S. d. § 22 Abs. 1 und 2 GrStG (§ 22 GrStG Rz. 10 f., 13) ein Steuerausgleich stattfindet.

Diese Ermächtigungsgrundlage gilt ausschließlich für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken. Nur mit Rücksicht auf die teilweise starke Zersplitterung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes hat der historische Gesetzgeber die Möglichkeit zum Steuerausgleich vorgesehen (Rz. 5).

Beim Steuerausgleich wird gem. § 24 S. 2 GrStG der gesamte Steuermessbetrag der Gemeinde zugeteilt, in der der wertvollste Teil des Steuergegenstandes (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) liegt. Das ist die sog. Sitzgemeinde. Die übrigen steuerberechtigten Gemeinden, über die sich Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ebenfalls erstreckt, werden nachfolgend am Steueraufkommen der Sitzgemeinde beteiligt. Im Ergebnis soll die Beteiligung der Gemeinden am Steuerausgleich gem. § 24 S. 3 GrStG annähernd zu dem gleichen Ergebnis führen, das bei einer Zerlegung eintreten würde. Der Steuerausgleich ist dadurch im Rahmen der Ermächtigung des § 24 GrStG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt (Rz. 5).

Der Steuerschuldner hat bei einem Steuerausgleich die Grundsteuer nach dem gesamten Steuermessbetrag und allein nach dem Hebesatz der sog. Sitzgemeinde zu entrichten.[1]

 
Hinweis

Bisher hat noch keine Landesregierung von Ermächtigungsgrundlage nach § 24 GrStG Gebrauch gemacht. In Bayern wird ausdrücklich von der Durchführung eines Steuerausgleichs i. S. d. § 24 GrStG abgesehen.[2] Die Vorschrift hat somit in der Praxis keine Bedeutung erlangt.

Da den Ländern im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 für die Grundsteuer nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG – generell – ein Abweichungsrecht zu den bundesgesetzlichen Regelungen eingeräumt wurde (sog. Länderöffnungsklausel), erscheint die Abweichungsbefugnis nach § 24 GrStG zwischenzeitlich überholt (Rz. 1).

[1] S. Gesetzesbegründung zu § 24 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 91.
[2] Bayerisches Landesamt für Steuern v. 15.11.2013, G 1030, FMNR62a130013.

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