Rz. 280

Das Saarland und Sachsen weichen landesrechtlich ausschließlich von den Steuermesszahlen für die Grundstücke nach § 15 Abs. 1 GrStG ab. Im Übrigen bleibt das bundesgesetzlich geregelte Grundsteuer- und Bewertungsrecht in diesen Ländern uneingeschränkt anwendbar. Insbesondere die bewertungsrechtlichen Vorschriften im BewG zur Ermittlung und Feststellung der Grundsteuerwerte bleiben unberührt.

Mit den abweichenden landesrechtlichen Steuermesszahlen sollen insbesondere regionale Besonderheiten berücksichtigt werden.

 

Rz. 281

Einstweilen frei

4.1 Saarland

 

Rz. 282

Das Saarland hat mit dem Gesetz zur Einführung einer Landesgrundsteuer (Saarländisches Grundsteuergesetz, GrStG-Saar) v. 15.9.2021[1] punktuell von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht.

Durch § 1 Abs. 1 GrStG-Saar werden für im Saarland belegene Grundstücke des Grundvermögens von § 15 Abs. 1 GrStG abweichende Steuermesszahlen bestimmt. § 1 Abs. 1 GrStG-Saar verdrängt somit § 15 Abs. 1 GrStG.

Die Steuermesszahlen für im Saarland belegene Grundstücke des Grundvermögens betragen gem. § 1 Abs. 1 GrStG-Saar:

Ergänzend folgende Gegenüberstellung zu den nach § 15 Abs. 1 GrStG normierten Steuermesszahlen für die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens.

Durch eine zwischen den Grundstücksarten differenzierende Festlegung von Steuermesszahlen soll den regionalen Besonderheiten im Saarland Rechnung getragen werden. Bei der Abstufung der Steuermesszahlen wurde berücksichtigt, dass das Recht auf ein menschenwürdiges Wohnen ein allgemein anerkanntes existenzielles Grundbedürfnis darstellt. Bei der Schaffung und Verfügbarmachung von ausreichendem Wohnraum handelt es sich nach Ansicht des Landesgesetzgebers um einen bedeutenden Gemeinwohlbelang, der durch eine steuerliche Privilegierung im Wege einer geringeren Steuermesszahl unterstützt werden soll.[2]

Die Legitimität dieses Zwecks folgt sowohl aus Art. 1 und 20 GG als auch aus Art. 1 und 60 Abs. 1 der Saarländischen Verfassung. Die Steuermesszahl für die sog. Wohngrundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1-4 BewG (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) von 0.34 Promille beträgt etwa nur die Hälfte der Steuermesszahl für die übrigen Grundstücke (0,64 Promille).

Analog zu § 15 Abs. 1 GrStG verweist § 1 Abs. 1 GrStG-Saar zur Begriffsbestimmung der unbebauten Grundstücke auf § 246 BewG und hinsichtlich der Definition der Grundstücksarten der bebauten Grundstücken auf § 249 Abs. 1 Nr. 1-4 BewG (sog. Wohngrundstücke) und auf § 249 Abs. 1 Nr. 5-8 BewG (gemischt genutzte Grundstücke und die sog. Nichtwohngrundstücke: Geschäftsgrundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke).

 

Rz. 283

Die Regelungen zu den Ermäßigungen der Steuermesszahlen nach § 15 Abs. 2-5 GrStG finden auch im Saarland Anwendung. In § 1 Abs. 2 GrStG-Saar wird hierzu klarstellend geregelt, dass Bezugsgröße für die bundesgesetzlichen Ermäßigungstatbestände für die Steuermesszahlen in § 15 Abs. 2-5 GrStG die landesspezifischen Steuermesszahlen nach § 1 Abs. 1 GrStG-Saar sind.[3]

Mit Ausnahme der punktuellen landesrechtlichen Abweichung von § 15 Abs. 1 GrStG bleibt im Übrigen das bundesgesetzlich geregelte Grundsteuer- und Bewertungsrecht im Saarland uneingeschränkt anwendbar. Insbesondere die bewertungsrechtlichen Vorschriften im BewG zur Ermittlung und Feststellung der Grundsteuerwerte bleiben unberührt.

 

Rz. 284

Einstweilen frei

[1] Amtsblatt des Saarlandes I 2021, 2372.
[2] Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes, Begründung, A. Allgemeines und B Besonderer Teil, zu § 1 Abs. 1 GrStG-Saar, SaarLT-Drs. 16/1653 v. 9.4.2021, 6f.
[3] Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes, B Besonderer Teil, zu § 1 Abs. 2 GrStG-Saar, SaarLT-Drs. 16/1653 v. 9.4.2021, 7.

4.2 Sachsen

 

Rz. 285

Sachsen hat zunächst mit dem Sächsischen Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer (Sächsisches GrundsteuermesszahlengesetzSächsGrStMG) v. 3.2.2021[1]

punktuell von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht.

Durch das SächsGrStMG v. 3.2.2021 wurden für im Freistaat Sachsen belegene Grundstücke des Grundvermögens von § 15 Abs. 1 GrStG abweichende Steuermesszahlen bestimmt. Das SächsGrStGMG verdrängt somit § 15 Abs. 1 GrStG.

Nach dem durch Art. 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[2] die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Grundsteuergesetzes geregelte Grundsteuermesszahl für Wohngrundstücke geändert wurde, hat Sachsen die mit dem SächsGrStMG v. 3.2.2021 festgelegten Steuermesszahlen durch das SächsGrStMG v. 21.12.2021[3] noch einmal bestätigt.

Der sächsische Landtag sah sich zur Bestätigung des bisherigen Rechtszustandes veranlasst, da gem. Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vorgeht. Um den vom sächsischen Gesetzgeber bereits verabschiedeten Grundsteuermesszahlen Geltung zu verschaffen, bedurfte es somit der erneuten Verabschiedung des Sächsischen Grundsteuermesszahlengesetzes. Als das spätere G...

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