Rz. 133

Im Sinne des Äquivalenzprinzips (Rz. 132) bietet sich nach Auffassung des Landesgesetzgebers die Fläche als Anknüpfungspunkt und Maßstab der Lastenverteilung innerhalb der Gemeinde an, da den einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern i. d. R. umso mehr Aufwand für bestimmte lokale öffentliche Leistungen seiner Gemeinde, wie z. B. für Brandschutz, Räumungsdienste, Kinderbetreuung oder kulturelle Einrichtungen, zuordenbar sei, je größer das zu besteuernde Grundstück (Grund und Boden einschließlich Gebäude) ist.[1]

Die Flächen von Grund und Boden sowie der darauf errichteten Gebäude stelle somit einen geeigneten Maßstab für die relationsgerechte Anlastung der von der Kommune erbrachten sonstigen öffentlichen Leistungen und der Intensität der jeweiligen Nutzung der kommunalen Infrastruktur i. S. d. Nutzenäquivalenz dar.[2]

 
Wichtig

Die Werte für die Grundstücke (Grund und Boden sowie Gebäude) sind beim hamburgischen "Wohnlagemodell" ohne Belang.

[1] Entwurf eines Hamburgischen Grundsteuergesetzes, Allgemeiner Teil, 2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes, a. Belastungsentscheidung, HmbBü-Drs. 22/3583 v. 16.3.2021, 8.
[2] Entwurf eines Hamburgischen Grundsteuergesetzes, Allgem. Teil, 2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes, a. Belastungsentscheidung, HmbBü-Drs. 22/3583 v. 16.3.2021, 8.

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