3.2.3.1 Allgemeines

 

Rz. 120

In Hamburg wurde zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) – abweichend vom Bundesrecht – ein wertunabhängiges „Wohnlagemodell“ eingeführt.

Das sog. "Wohnlagemodell" in Hamburg basiert im Wesentlichen auf dem bayerischen Flächenmodell und ist weiten Teilen damit im Wortlaut identisch (s. 3.2.2.). Es erweitert das bayerische – reine – Flächenmodell zwecks Lagedifferenzierung auf Steuermessbetragsebene um eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl, soweit eine normale Wohnlage vorliegt. Die hierfür erforderliche Einordnung der Grundstücke in die Wohnlagekategorien "normale Wohnlage" oder "gute Wohnlage" soll durch eine Rechtsverordnung des Hamburger Senats auf der Grundlage des Hamburger Wohnlagenverzeichnisses, das auch der Erstellung des Hamburger Mietspiegels zugrunde gelegt wird, erfolgen.[1] Infolgedessen wird das in Hamburg zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens verfolgte wertunabhängige Flächenmodell als "Wohnlagemodell" bezeichnet.

Analog zum bayerischen – reinen – "Flächenmodell" wird in der Gesetzesbegründung für die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Grundsteuer hinsichtlich der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens nach den Flächen der Grundstücke und der Wohnlage – in Abkehr vom Leistungsfähigkeitsprinzip – das Äquivalenzprinzip angeführt. Bei einer kommunalen Steuer, die an den Grundbesitz anknüpft, ergebe sich zwischen den öffentlichen Leistungen der Gemeinden für die Daseinsvorsorge und dem Steueraufkommen ein enger Zusammenhang. Die Flächen von Grund und Boden sowie Gebäude seien somit ein realitätsgerechter Verteilungsmaßstab für die von der örtlichen Kommune erbrachten – noch nicht durch Gebühren und Beiträge abgedeckten – öffentlichen Leistungen und der Intensität der jeweiligen Nutzung der kommunalen Infrastruktur. Insofern sei es systemkonform und beabsichtigt, wenn für zwei Grundstücke mit identischen Flächenmerkmalen dem Grunde nach der gleiche Belastungsanteil zugerechnet wird.[2]

Trotz der weitreichenden Abweichungen im Bereich der sog. Grundsteuer B handelt es sich beim Hamburgischen Grundsteuergesetz (HmbGrStG) nicht um eine "Vollregelung" des gesamten Grundsteuer- und Bewertungsrechts, sondern lediglich um Abweichungen vom Bundesrecht, einschließlich erforderlicher Ergänzungen. Soweit der Landesgesetzgeber keine abweichenden Regelungen getroffen hat, findet das bundesgesetzlich geregelte Grundsteuer- und Bewertungsrecht als "partielles Bundesrecht" weiter Anwendung.[3]

 

Rz. 121

Das hamburgische "Wohnlagemodell" hält insbesondere auch für die Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens an dem dreistufigen Besteuerungsverfahren bei der Grundsteuer fest.

Auf der ersten Stufe werden für die Grundstücke als wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens – trotz des wertunabängigen Wohnlagemodells – Äquivalenzbeträge als Grundsteuerwerte für den Grund und Boden und die Gebäude (Wohn- und Nutzflächen) festgestellt. Nach der Gesetzesbegründung existiert auch bei einem wertunabhängigen Wohnlagemodell ein Wert im Sinne einer Zahl.[4] Hierzu werden die maßgeblichen Flächen von Grund und Boden sowie die Wohn- und Nutzflächen der Gebäude jeweils mit landesrechtlichen sog. Äquivalenzzahlen multipliziert. Mit den unterschiedlichen Äquivalenzzahlen sollen keine Wertverhältnisse, sondern bestimmte Relationen abgebildet werden, anhand derer die Kostentragung für öffentliche Leistungen zugeordnet wird, die dem örtlichen Grundstückseigentümer bezogen auf sein Steuerobjekt zugutekommen und nicht bereits durch besondere Gebühren und Beiträge abgegolten sind.[5] Die Grundsteuerwerte (Äquivalenzbeträge) werden erstmals auf den 1.1.2022 allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Da im Hamburger "Wohnlagemodell" die maßgebliche Lastenverteilung nur auf den Flächen des Grundstücks sowie gesetzlichen Äquivalenzzahlen basiert und keine Ermittlung eines angenäherten Verkehrswertes angestrebt wird, hat der Landesgesetzgeber – abweichend von § 221 BewG – für die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens keine weitere turnusmäßige Hauptfeststellung für erforderlich gehalten.[6] Ergänzend zu den bundesgesetzlichen Regelungen in § 219 BewG sind in dem Feststellungsbescheid für die Grundsteuerwerte auch Feststellungen zu treffen über die Fläche von Grund und Boden und die Gebäudeflächen. Hierbei sind sowohl die Größe der Flächen in Quadratmeter als bei Gebäudeflächen auch die Einordnung als Wohn- und Nutzfläche festzustellen. Die Feststellungen sind für die nachfolgende Anwendung der Grundsteuermesszahl von Bedeutung. Eine Feststellung der Grundstücksart erfolgt – abweichend von § 219 Abs. 2 BewG – mangels Bedeutung für das hamburgische "Wohnlagemodell" nicht.[7] Die Grundsteuerwerte werden im Wege einer Wert- oder Flächenfortschreibung neu festgestellt, wenn ein Äquivalenzbetrag oder eine Fläch...

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