Rz. 15

Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der nach § 3 oder § 4 GrStG begünstigt ist, bleibt nach § 6 Nr. 1 GrStG ausnahmsweise steuerbefreit, wenn er Lehr- und Versuchszwecken dient.

Für die Gewährung einer Steuerbefreiung müssen für den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz zuvörderst auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für einen Steuerbefreiungstatbestand nach § 3 oder § 4 GrStG vorliegen. Für Steuerbefreiungen nach § 3 GrStG muss der Grundbesitz insbesondere den dort genannten begünstigten Rechtsträgern, insbesondere juristischen Personen des öffentlichen Rechts, gemeinnützigen Körperschaften oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, bewertungsrechtlich zuzurechnen sein und von diesen zu den dort genannten steuerbegünstigten Zwecken unmittelbar benutzt werden. Für im Eigentum von Privatpersonen stehenden Grundbesitz, kann insbesondere § 4 Nr. 5 GrStG (§ 4 GrStG Rz. 44ff.) einschlägig sein, wenn der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundbesitz, der Lehr- und Versuchszwecken dient, zugleich für Zwecke der Wissenschaft und des Unterrichts benutzt wird.

An den Begriff des Lehrzwecks ist kein zu hoher Maßstab – etwa im Sinne von "Forschung und Lehre" – anzulegen. Der Begriff des Lehrzwecks ist insbesondere nicht auf Gestaltungen beschränkt, bei denen Berufsausbildungsverhältnisse i. S. d. Berufsbildungsgesetzes (BBiG) o. ä. Rechtsverhältnisse begründet werden. Die Durchführung eines Ausbildungsverhältnisses i. S. einer Lehre genügt. So kann eine Gärtnerei in Form einer Werkstatt für Behinderte ebenso wie Botanische Gärten, Freiwildgehege und Gutshöfe, die einer Landwirtschaftsschule angegliedert sind, Lehrzwecken dienen.[1] I.d.S. kann auch der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundbesitz in einer Justizvollzugsanstalt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG i. V. m. § 6 Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit bleiben, wenn sich die dort durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen nicht wesentlich von einer qualifizierten Ausbildung i. S. d. BBiG unterscheiden. Von den Lehrzwecken zu unterscheiden, sind jedoch die nicht begünstigten Erziehungszwecke (z. B. Gärtnerei in einer öffentlichen Erziehungsanstalt[2]).

Unter Versuchszwecke fallen die empirische Ermittlung und Erprobung von land- und forstwirtschaftlichen Erkenntnissen durch Forschungsanstalten des Bundes und der Länder inkl. ihrer Versuchsstationen, durch Universitäten, Fachhochschulen und dergleichen. Hierzu gehören auch die erforderlichen Labor-, Büro-, Unterrichts- und Lagerräume. Im Zusammenhang mit Aufzuchtversuchen von Pflanzen sind nicht nur die tatsächlich nachhaltig genutzten Versuchsflächen, sondern auch die unter Berücksichtigung der Fruchtfolge für die Durchführung der Versuche erforderliche Rotationsfläche befreit.

Die Nutzung für Lehr- und Versuchszwecke muss nachhaltig und nicht nur vorübergehend sein.[3]

 

Rz. 16

einstweilen frei

[1] Niedersächsisches FG v. 28.02.1989, I 126/87, EFG 1989, 476.
[2] RFH v. 28.9.1939, III 161/39, RStBl 1939, 1232.
[3] Abschn. 30 Abs. 2 GrStR 1978.

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