Rz. 7

Im Rahmen des Sachwertverfahrens nach den §§ 258–260 BewG bildet nach § 258 Abs. 3 S. 1 BewG die Summe aus dem Bodenwert i. S. d. § 247 BewG und dem Gebäudesachwerts i. S. d. § 259 BewG den vorläufigen Sachwert des bebauten Grundstücks, der nach § 258 Abs. 3 S. 2 BewG zur Ermittlung des Grundsteuerwerts mit einer Wertzahl nach § 260 BewG i. V. m. der Anlage 43 zum BewG zu multiplizieren ist.

 

Rz. 8

einstweilen frei

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