Rz. 3

Die Vorschrift bestimmt, dass die Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG nur eintreten, wenn der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) unmittelbar für die in den §§ 3, 4 GrStG jeweils genannten steuerbegünstigten Zwecke benutzt wird. Sie legt darüber hinaus fest, dass eine unmittelbare Benutzung vorliegt, sobald der Steuergegenstand für den nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.

 

Rz. 4

einstweilen frei

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