Rz. 18

In § 3 GrStG werden insgesamt sechs sachliche Steuerbefreiungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GrStG) für den inländischen Grundbesitz (§ 2 GrStG) bestimmter Rechtsträger (Rz. 20), den diese für einen in § 3 GrStG genannten steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzen, normiert.

Die Vorschrift setzt grundsätzlich die Rechtsträgeridentität zwischen dem begünstigten Rechtsträger und dem Nutzer des Grundstücks voraus. I.S.d. Ausnahmeregelung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG liegen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerbefreiungen gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GrStG aber auch vor, wenn ein begünstigter Rechtsträger, dem der Grundbesitz zugerechnet worden ist, seinen Grundbesitz einem anderen nach § 3 Abs. 1 GrStG begünstigten Rechtsträger überlässt, und dieser den Grundbesitz für einen – der auch für seine Peron – in § 3 GrStG angeführten steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar benutzt (Rz. 86). Zu dieser Ausnahmeregelung wird in Form einer Rückausnahme in § 3 Abs. 1 Abs. 1 Satz 3 GrStG bestimmt, dass diese Einschränkung nicht gilt, wenn der Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung des Eigentums auf den Nutzer, die juristische Person des öffentlichen Rechts, am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist. Diese Rückausnahme sowie die Bestimmungen zum Begriff "öffentlicher Dienst und Gebrauch" in § 3 Abs. 2 und 3 GrStG stehen in Zusammenhang mit der Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz Nr. 1 GrStG.

Alle sechs Steuerbefreiungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GrStG vereint, dass sie bestimmte subjektive (bezüglich der Rechtsträger) und objektive Tatbestandsvoraussetzungen (bezüglich der Nutzung des Grundbesitzes) zu erfüllen haben (Rz. 20).

 

Rz. 19

Einstweilen frei

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