Rz. 10

In § 3 GrStG werden sachliche Steuerbefreiungen für den inländischen Grundbesitz (§ 2 GrStG) bestimmter Rechtsträger normiert. Als begünstigte Rechtsträger kommen insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts, das Bundeseisenbahnvermögen, gemeinnützige Körperschaften sowie öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und jüdische Kultusgemeinden in Betracht.

Der Grundbesitz begünstigter Rechtsträger ist grundsteuerfrei, soweit er von dem begünstigten Rechtsträger, dem er zuzurechnen ist, oder infolge einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von einem anderen begünstigten Rechtsträger zu den in der Vorschrift – für ihn – genannten steuerbegünstigten Zwecken unmittelbar benutzt wird. Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger (z. B. von einem privaten Eigentümer) kann ausnahmsweise von der Grundsteuer befreit sein, wenn er im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung des Eigentums auf die nutzende juristische Person des öffentlichen Rechts am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.

 

Rz. 11

Einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge