Rz. 3

Die Vorschrift normiert die Fälligkeit für die Grundsteuer, d. h. die Zeitpunkte, ab dem die Gemeinde als Steuergläubiger die Entrichtung der Grundsteuer vom Steuerschuldner (§ 10 GrStG) verlangen kann.

Grundsätzlich ist der festgesetzte Jahresbetrag der Grundsteuer in Teilbeträgen zu je einem Viertel am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu entrichten. Bei bestimmten Kleinbeträgen können die Gemeinden hiervon abweichend bestimmen, dass der Jahresbetrag am 15.8. in voller Höhe oder am 15.2. und 15.8. jeweils in halber Höhe zu entrichten ist. Letztlich kann der Jahresbetrag der Grundsteuer – ungeachtet seiner Höhe – auf Antrag des Steuerschuldners am 1.7. in voller Höhe entrichtet werden.

Die Fälligkeitstermine nach § 28 GrStG schließen jedoch nicht aus, dass durch einen Grundsteuerbescheid ein eigener Fälligkeitstermin festgelegt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Grundsteuer für die Vergangenheit festgesetzt oder nacherhoben werden muss. Die Fälligkeit ergibt sich in diesen Fällen unmittelbar aus dem Grundsteuerbescheid. Die Fälligkeit kann gem. § 220 Abs. 2 S. 2 AO nicht vor der Bekanntgabe des Grundsteuerbescheides eintreten.[1]

 

Rz. 4

einstweilen frei

[1] Troll/Eisele, GrStG, 12. Auflage 2021, § 28 GrStG, Rz. 5.

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