Rz. 15

Wird der Hebesatz von der Gemeinde gem. § 25 Abs. 3 GrStG geändert, ist die bisherige Festsetzung der Grundsteuer nach § 27 Abs. 2 GrStG dementsprechend zu ändern. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift ist diese Änderung der Festsetzung der Grundsteuer zwingend durchzuführen. Hierzu ist der geänderte Hebesatz auf den bisher festgesetzten Steuermessbetrag i. S. d. §§ 13 ff. GrStG anzuwenden (Rz. 11).

Dies gilt auch bei einer rückwirkenden Änderung des Hebesatzes auf den Beginn des Kj.[1] Nach § 25 Abs. 3 GrStG ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes grundsätzlich bis zum 30. Juni eines Kj. mit Wirkung vom Beginn dieses Kj. zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes nur noch gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

Wird der Hebesatz für mehrere Kj. geändert, sind die dementsprechenden Steuerfestsetzungen i. S. d. 27 Abs. 1 GrStG (für ein oder mehrere Kj.) zu ändern (Rz. 13).

 
Praxis-Beispiel

Die Gemeinde hatte den Hebesatz für die Grundsteuer in einer gesonderten Satzung im Voraus für die Kj. 2025 bis 2027 auf jeweils 400 % festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieses Hebesatzes wurde die Grundsteuer für die Kj. 2025 bis 2027 festgesetzt. Im Februar 2026 beschließt der Gemeinderat (Gemeindeparlament) einen erhöhten Hebesatz für die Grundsteuer für die Kj. 2026 und 2027 in Höhe von 450 %. Die Gemeinde hat daraufhin im März 2026 für die Kj. 2026 und 2027 einen geänderten Grundsteuerbescheid erlassen, der den geänderten Hebesatz von 450 % berücksichtigt.

Die Regelung in § 27 Abs. 2 GrStG bestimmt die Änderung der Festsetzung der Grundsteuer infolge von Hebesatzänderungen durch die Gemeinden. Von den Hebesatzänderungen sind i. S. d. § 25 Abs. 4 GrStG die in der Gemeinde liegenden Steuergegenstände einheitlich betroffen. Unabhängig davon können auch einzelfallbezogene Änderungen des Steuermessbetrages, z. B. infolge einer Neuveranlagung (§ 17 GrStG), dementsprechend geänderte Steuerfestsetzungen auslösen.

 

Rz. 16

einstweilen frei

[1] VG Minden v. 10.11.2004, 11 K 6733/03.

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