Rz. 3

Die Vorschrift normiert die Festsetzung der Grundsteuer (Steuerfestsetzung).

Insbesondere bestimmt sie, dass die Grundsteuer für das Kj. festgesetzt wird (Erhebungszeitraum). Infolgedessen wird jeweils der Jahresbetrag der Grundsteuer festgesetzt (Jahressteuer).

Die Vorschrift korrespondiert hierbei mit den Regelungen in § 25 GrStG zur Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer durch die Gemeinden. Die Grundsteuer wird grundsätzlich nur für ein Kj. festgesetzt (Festsetzung für ein Kj.). Hat die Gemeinde den Hebesatz jedoch für mehr als ein Kj. festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kj. dieses Zeitraums – im Voraus – festgesetzt werden (Festsetzung für mehrere Kj.). Wird der Hebesatz für die Grundsteuer durch die Gemeinden geändert, so ist auch die Festsetzung der Grundsteuer dementsprechend zu ändern (Änderung der Festsetzung).

Für Fälle, in denen für das Kj. die gleiche Grundsteuer zu entrichten ist wie im Vorjahr, ermöglicht die Vorschrift darüber hinaus die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung. Ein neuer Steuerbescheid ist dann entbehrlich. Die öffentliche Bekanntmachung entfaltet für den Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen wie ein schriftlicher Grundsteuerbescheid.

 

Rz. 4

einstweilen frei

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