Rz. 1

Sowohl im Interesse der Gemeinden als Steuergläubiger als auch der Steuerschuldner können die Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermessbeträgen bereits vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden (Rz. 5). Diese Bescheide sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zum maßgebenden Veranlagungszeitpunkt für die Neu- oder Nachveranlagung Änderungen ergeben haben, die zu einer geänderten Festsetzung des Steuermessbetrages führen. Für die Bescheide über die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1.1.2025 enthält § 36 Abs. 3 GrStG (§ 36 Rz. 13) entsprechende Regelungen.

Die Gemeinden werden hierdurch frühzeitig in die Lage versetzt, hierauf aufbauende Grundsteuerbescheide zu erlassen. Die Steuerschuldner werden infolgedessen frühzeitig über ihre zukünftige Grundsteuerbelastung unterrichtet, die sie ggf. als Vermieter zeitnah als Betriebskosten auf die Mieter umlegen können.[1]

Die vorzeitige Erteilung von Neu- oder Nachveranlagungsbescheiden liegt im Ermessen der Finanzbehörden.

Diese vorzeitig erteilten Neu- oder Nachveranlagungsbescheide sind – ohne Antrag – von Amts wegen zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zum maßgebenden Veranlagungszeitpunkt Änderungen ergeben haben, die zu einer geänderten Festsetzung des Steuermessbetrages führen.

§ 21 GrStG enthält eine dem § 225 BewG entsprechende Parallelvorschrift für Fälle, in denen die Entscheidungen unabhängig vom Grundsteuerwertverfahren im Steuermessbetragsverfahren zu treffen sind (Rz. 5).

 

Rz. 2

einstweilen frei

[1] Troll/Eisele, GrStG, 12. Auflage 2021, § 21 GrStG Rz. 2.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

Gem. § 21 S. 1 GrStG können Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermessbeträgen schon vor dem jeweils maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. Die vorzeitige Erteilung von Neu- oder Nachveranlagungsbescheiden liegt im Ermessen der Finanzbehörden. Die vorzeitige Erteilung dieser Bescheide erfolgt sowohl im Interesse der Gemeinden als auch der Steuerschuldner (Rz. 1, 5).

Nach § 21 S. 2 GrStG sind die vorzeitig erteilten Neu- oder Nachveranlagungsbescheide – ohne Antrag – von Amts wegen zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zum maßgebenden Veranlagungszeitpunkt Änderungen ergeben haben, die – unabhängig vom Grundsteuerwertverfahren – eine geänderte Festsetzung des Steuermessbetrages nach sich ziehen. Es handelt sich um eine spezielle Änderungsvorschrift für Fälle, in denen die Entscheidungen unabhängig vom Grundsteuerwertverfahren im Steuermessbetragsverfahren zu treffen sind (Rz. 5). Werden vorzeitig erteilte Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten gem. § 225 S. 2 BewG geändert oder aufgehoben, führt dies automatisch zu einer Änderung des Steuermessbetragsbescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO. § 21 S. 2 GrStG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

 

Rz. 4

einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Die Vorschrift wurde im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] eingefügt.

Die Einführung trug dem Umstand Rechnung, dass Änderungen im Steuermessbetragsverfahren unabhängig vom Grundsteuerwertverfahren zu beurteilen sein können. Vormals erfolgte die Änderung von Steuermessbescheiden ausschließlich über die Vorschriften der AO.

Mit Bezug auf die Vorschrift zur Änderung von Feststellungsbescheiden nach § 24a BewG[2] führte der Gesetzgeber aus, dass im Interesse des Grundstückseigentümers Bescheide über die Fortschreibung oder Nachfeststellung von Einheitswerten[3] des Grundbesitzes künftig auch schon vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt werden könnten. Wenn sich in einem solchen Fall in der Zeit zwischen der Erteilung des Bescheids und dem Feststellungszeitpunkt noch Änderungen ergeben, so sei der Bescheid entsprechend zu ändern oder u. U. aufzuheben. Eine solche Änderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheids führe automatisch auch zur Änderung des Steuermessbescheids und des Grundsteuerbescheids. Es gäbe jedoch auch Fragen, über die im Steuermessbetragsverfahren unabhängig vom Einheitswertbescheid zu entscheiden ist (§ 17 GrStG Rz. 5). Für diese Fälle enthalte § 21 GrStG eine dem § 24 a BewG entsprechende Parallelvorschrift.[4]

 

Rz. 6

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift nicht geändert. Sie blieb auch im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[5] und den nachfolgenden Änderungsgesetzen zum Grundsteuergesetz unverändert.

Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[6], das zuletzt durch Artikel 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[7] geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kj. 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[8], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[9], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] Inhaltsgleich zu § 225 ...

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