Rz. 3

Neben dem Steuerschuldner haften nach der Vorschrift

  • der Nießbraucher,
  • derjenige, dem ein dem Nießrauch ähnliches Recht zusteht, sowie
  • der Erwerber

als persönlich Haftende für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer.

Der persönliche Haftende stellt keinen Ersatzschuldner zum Steuerschuldner dar, sondern steht von Gesetzes wegen als Gesamtschuldner neben diesem auf derselben Stufe.[1] Da der Haftungsschuldner grundsätzlich nur nach dem Steuerschuldner (subsidiär) für die Steuerschuld einzustehen hat, handelt es sich allerdings um "unechte" Gesamtschuldner (Rz. 17).

Der persönlich Haftende haftet mit seinem gesamten Vermögen und in der Höhe unbegrenzt. Im Rahmen der Erwerberhaftung nach § 11 Abs. 2 GrStG besteht eine zeitliche Begrenzung der Haftung. Der Erwerber haftet in diesen Fällen neben dem früheren Eigentümer nur für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kj. Bei Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren ist die Erwerberhaftung nach § 11 Abs. 2 S. 2 GrStG explizit ausgeschlossen. Damit soll die Abwicklung dieser Verfahren erleichtert werden.

Mit den Regelungen zur persönlichen Haftung wird insbesondere die Sicherung des Grundsteueraufkommens bezweckt. Durch einen zusätzlichen Schuldner soll eine effektive Steuerbeitreibung gesichert werden.[2] Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber ohnehin nach § 1047 BGB verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten zu tragen.

 

Rz. 4

einstweilen frei

[1] Troll/Eisele, GrStG, 12. Auflage 2021, § 11, Rz. 4, sowie VG Gießen v. 14.6.2012, 8 K 2454/10.GI, ZKF 2012, 210.
[2] VG Gießen v. 14.6.2012, 8 K 2454/10.GI, ZKF 2012, 210.

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