Rz. 33

Nach § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BewG gehören des Weiteren immaterielle Wirtschaftsgüter zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Im Gegensatz zu den materiellen Wirtschaftsgütern sind immaterielle Wirtschaftsgüter körperlich nicht fassbar. Sie stellen aber einen wirtschaftlichen Wert dar, der selbständig bewertbar ist.

Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehören allgemein Rechte (z. B. Markenrechte, Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte, Lizenzen und Leistungsschutzrechte), rechtsähnliche Werte (z. B. Konzessionen, Wettbewerbsrechte, Vertriebsrechte und Vorkaufsrechte) und sonstige Vorteile (Geheimrezepte, Fertigungsverfahren).[1] In der Land- und Forstwirtschaft sind insbesondere Brennrechte, Jagdrechte, Milchlieferrechte, Zuckerrübenlieferrechte, Weiderechte, Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau und Saatgutlizenzen vorzufinden. Zahlungsansprüche aus der Agrarförderung[2] und Ökopunkte gehören ebenfalls zu den immateriellen Wirtschaftsgütern.[3]

 

Rz. 34

Einstweilen frei

[1] Wiegand in Rössler/Troll, BewG, zu § 232 BewG, Rz. 25.
[2] S. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.12.2013, ABl. v. 20.12.2013, L 347/608-670.

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