2.1 Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1 S. 1)

 

Rz. 12

In § 232 Abs. 1 S. 1 BewG wird zunächst der Begriff der Land- und Forstwirtschaft tätigkeitsbezogen definiert. Analog zum Ertragsteuerrecht[1] wird unter Land- und Forstwirtschaft tradiert die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse verstanden. Als Boden im vorstehenden Sinne gelten auch Substrate und Wasser.[2] Während die Erzeugnisse des Grund und Bodens als land- und forstwirtschaftliche Urproduktion anzusehen sind, muss es sich bei tierischen Erzeugnissen um Produkte handeln, die der Ernährung oder Bekleidung dienen.[3]

Der Sammelbegriff der Land- und Forstwirtschaft umfasst i. S. d. § 234 BewG neben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft auch den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen Betriebszweige.[4] Die Tierzucht und -haltung, der i. S. d. § 241 BewG eine ausreichende landwirtschaftliche Nutzfläche als Futtergrundlage zur Verfügung steht, stellt eine typische landwirtschaftliche Tätigkeit dar.[5]

Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Walderzeugnissen, insbesondere zur Erzeugung von Rohholz. Dies schließt die unmittelbare Veräußerung oder Verwertung des Holzes sowie der forstwirtschaftlichen Nebenerzeugnisse ein.

Weinbau ist die landwirtschaftliche Kultivierung von Weinreben zur Gewinnung und Kelterung von Trauben sowie der Ausbau des Weines. Unter Ausbau des Weines fallen alle kellerwirtschaftlichen Arbeiten im Zeitraum zwischen dem Ende der Gärung und der Abfüllung eines Weines.

Unter dem Begriff Gartenbau wird der Anbau von Blumen, Gemüse, Obst und Baumschulerzeugnissen im Rahmen einer intensiven Bodenbearbeitung subsumiert.

Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören einerseits die in § 242 Abs. 1 Nr. 1 BewG genannten Sonderkulturen (Sondernutzungen), wie Hopfen und Spargel, und anderseits die in § 242 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 242 Abs. 2 BewG aufgezählten sonstigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, namentlich die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei, die Saatzucht, der Pilzanbau, die Produktion von Nützlingen, die Weihnachtsbaumkulturen und die Kurzumtriebsplantagen.

 

Rz. 13

Einstweilen frei

[3] Wiegand in Rössler/Troll, BewG, zu § 232 BewG, Rz. 6.
[4] Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 232 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 99.

2.2 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Abs. 1 S. 2)

 

Rz. 14

Nach der Grundsatzregelung in § 232 Abs. 1 S. 2 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.

Eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen setzt somit zunächst eine gewisse planmäßige und ständige Bewirtschaftung voraus.[1] Der Wille des Eigentümers muss darauf abzielen, einen angemessenen Nutzen in Form eines nachhaltig erzielbaren Rohertrags zu erwirtschaften.[2] Eine Gewinnerzielungsabsicht ist im Gegensatz zur Einkommensteuer jedoch nicht gefordert.

Maßgeblich dafür, ob ein Wirtschaftsgut dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt ist, ist der dem Wirtschaftsgut im Feststellungszeitpunkt i. S. d. § 235 BewG zukommende Zweck (Zweckbestimmung).[3] Die Zweckbestimmung muss nach außen erkennbar sowie der Wille des Eigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten mit den tatsächlichen Gegebenheiten und insbesondere mit der Verkehrsauffassung vereinbar sein.[4]

Dienen Wirtschaftsgüter nach ihrer Zweckbestimmung im Feststellungszeitpunkt einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Rz. 12) dauerhaft zur planmäßigen und ständigen Bewirtschaftung, werden sie unter objektiven Gesichtspunkten dieser Vermögensart zugerechnet.[5]

Eine vorübergehende Einstellung der Bewirtschaftung ist unschädlich, wenn die Wirtschaftsgüter nicht zu einem anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt sind. Infolgedessen sind nicht genutzte, vormals land- und forstwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgüter bis zu einer anderweitigen Zweckbestimmung dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.[6] Ein Wirtschaftsgut ist auch dann einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt, wenn es vom Inhaber des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft zwar in einem ihm gehörenden Gewerbebetrieb verwendet wird, die Verwendung im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb aber nicht von nur untergeordneter Bedeutung ist.[7]

 

Rz. 15

Bei der Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes ist gem. § 218 BewG zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Gru...

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