Rz. 5

Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gehört zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten ist. Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, sind gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte festzustellen.

Während in § 243 BewG der Begriff des Grundvermögens durch eine enumerative Aufzählung bestimmter Vermögensgegenstände negativ zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen abgegrenzt wird, bestimmt § 232 BewG positiv, welcher Grundbesitz als land- und forstwirtschaftliches Vermögen anzusehen ist.[1]

In § 232 Abs. 1 BewG wird der Begriff Land- und Forstwirtschaft tätigkeitsbezogen definiert und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt.

Nach Absatz 2 der Vorschrift ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihm dauernd zu dienen bestimmt sind. Hierbei kommt es auf die dauerhafte Zweckbestimmung der Wirtschaftsgüter für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und die Verkehrsanschauung an. Im Wege einer Fiktion wird bestimmt, dass die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder Teilen davon zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden (in der Regel des Eigentümers der Flächen) gilt. Durch die fiktiv unterstellte Selbstbewirtschaftung der Flächen werden der verpachtete und der aktiv bewirtschaftete Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gleichgestellt.

Nach der nicht abschließenden Aufzählung in § 232 Abs. 3 BewG gehören zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, insbes. der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel, ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln und die immateriellen Wirtschaftsgüter.

Absatz 4 der Vorschrift schließt hingegen in abschließender Aufzählung bestimmte Wirtschaftsgüter vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen aus. Im reformierten Bewertungsrecht gehören insbesondere die Wohngebäude der Land- und Forstwirte bundeseinheitlich nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen.

 

Rz. 6

Einstweilen frei

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