Rz. 3
§ 261 BewG regelt die Ermittlung und Zurechnung des Grundsteuerwerts in Erbbaurechtsfällen.
Im vorstehenden Sinne wird in S. 1 der Vorschrift zunächst angeordnet, dass für die aus Erbbaurecht und Erbbaugrundstück zusammengefasste wirtschaftliche Einheit (§ 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG) ein Gesamtwert nach den Vorschriften des Grundvermögens (§§ 243–260 BewG) zu ermitteln ist, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.
Nach S. 2 der Vorschrift ist der i. S. d. S. 1 ermittelte Gesamtwert und damit implizit der Steuergegenstand dem Erbbauberechtigten zuzurechnen, der damit nach der Grundsatzregelung zur Steuerschuldnerschaft in § 10 Abs. 1 GrStG zum Steuerschuldner für die aus Erbbaurecht und Erbbaugrundstück zusammengefasste wirtschaftliche Einheit wird.
S. 3 der Vorschrift regelt klarstellend, dass die vorstehenden Regelungen auch für Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechte entsprechend gelten.
Rz. 4
einstweilen frei
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