Rz. 18

Befinden sich auf dem Grundstück nur Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück gem. § 246 Abs. 2 S. 1 BewG als unbebaut. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Grundstück weiterhin als bebautes Grundstück gilt, wenn die auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude – z. B. infolge von Umbauarbeiten – nur vorübergehend nicht benutzbar sind. Mit der Regelung in § 246 Abs. 2 S. 1 BewG bezweckte der Gesetzgeber offensichtlich die Klarstellung, dass noch kein unbebautes Grundstück vorliegt, wenn am Bewertungsstichtag vorhandene Gebäude lediglich wegen behebbarer Baumängel oder Bauschäden, Reparaturstau oder fehlender Ausstattungsmerkmale, wie z. B. die Wohnungstüren oder die Heizung, vorübergehend nicht benutzbar sind (Rz. 16).[1] Bei einer Entkernung des Gebäudes ist allerdings davon auszugehen, dass das Gebäude dauerhaft nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Eine Entkernung steht einem Abriss des Gebäudes gleich.[2] In diesem Fall liegt ein unbebautes Grundstück vor.[3] Befinden sich auf dem Grundstück neben den Gebäuden, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, im Übrigen andere benutzbare Gebäude, liegt weiterhin ein bebautes Grundstück vor. Bei dessen Bewertung bleiben aber die nicht nutzbaren Gebäude oder Gebäudeteile außer Betracht.

 

Rz. 19

einstweilen frei

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