Rz. 9

In § 244 Abs. 1 BewG wird das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 243 BewG) definiert. Diese Definition folgt der tradierten bewertungsrechtlichen Begriffsbestimmung in § 70 Abs. 1 BewG.

Mit der Verwendung des Terminus "wirtschaftliche Einheit" des Grundvermögens wird auf die allgemeine Begriffsbestimmung zur wirtschaftlichen Einheit in § 2 BewG zurückgegriffen. Hiernach ist insbesondere nach der Verkehrsanschauung zu entscheiden, was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat. Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bestimmt sich mithin vornehmlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Rz. 11).

Wenngleich in der Praxis das bewertungsrechtliche Grundstück mit dem Grundstück i. S. d. bürgerlichen Rechts häufig deckungsgleich sein wird, deckt sich der bewertungsrechtliche Grundstücksbegriff nicht mit dem – grundbuchrechtlichen – Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts.[1] Nach bürgerlichem Recht erstreckt sich ein Grundstück nur auf den räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der gem. § 3 GBO im Grundbuch ein eigenes Grundbuchblatt erhält oder gem. § 4 Abs. 1 GBO unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet ist. Demgegenüber ist der bewertungsrechtliche Grundstücksbegriff teils enger (z. B. kein forst- und landwirtschaftliches Vermögen) und teils weiter (z. B. Zusammenfassung mehrere Grundstücke i. S. d. bürgerlichen Rechts zu einer wirtschaftlichen Einheit). Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens ist es mithin grundsätzlich ohne Bedeutung, ob eine Grundstücksfläche ein Grundstück i. S. d. bürgerlichen Rechts ist, denn die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens kann sowohl mehrere Grundstücke i. S. d. bürgerlichen Rechts umfassen, als auch nur Teil eines Grundstücks i. S. d. bürgerlichen Rechts sein.[2]

Der bewertungsrechtliche Grundstücksbegriff deckt sich auch nicht mit dem katasterrechtlichen Flurstücksbegriff. Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens ist es grundsätzlich unerheblich, ob eine Grundstücksfläche katastertechnisch verselbstständigt ist und ein eigenes Flurstück bildet. Das bewertungsrechtliche Grundstück kann mehrere Flurstücke umfassen, aber auch nur Teil eines Flurstücks sein.[3]

 
Hinweis

Im amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) werden alle Flurstücke und Gebäude mit ihren räumlichen Abgrenzungen maßstabsgetreu dargestellt (Liegenschaftskarte) und beschrieben, wozu z. B. die Gemarkung, die Flur- und Flurstücksnummer, die Größe des Flurstücks, die Lagebezeichnung und die tatsächliche Nutzungsart gehören (Liegenschaftsbuch). Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches Verzeichnis i. S. d. Grundbuchordnung.

 

Rz. 10

einstweilen frei

[1] A 244 Abs. 1 S. 2 BewGrSt.
[2] Halaczynski, in Rössler/Troll, BewG, § 70 Abs. 1 Rz. 4; BFH v. 26.2.1986, II R 236/83, BFH/NV 1987, 366.

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