Rz. 38

Der Begriff "Zubehör" ist wie der Begriff "sonstige Bestandteile" (Rz. 32ff.) nach bürgerlichem Recht auszulegen. Nach § 97 BGB sind Zubehör bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem Verhältnis wirtschaftlicher Unterordnung stehen. Als Zubehör sind z. B. Beleuchtungskörper, Mülltonnen, Überwachungsanlagen oder Brennstoffvorräte, die der Beheizung des Gebäudes dienen, anzusehen. Vom Grundstückseigentümer mitvermietete oder den Mietern zur Verfügung gestellte Waschmaschinen, Kühlschränke, Herde, Öfen u.Ä. gehören ebenfalls zum Zubehör. Das Zubehör wird bei der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer nicht gesondert angesetzt. Es ist mit dem ermittelten Grundsteuerwert abgegolten.[1]

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