Rz. 17

Nach § 2 GrStG ist der inländische Grundbesitz i. S. d. Bewertungsgesetzes Steuergegenstand der Grundsteuer. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert § 2 GrStG die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (§§ 243 und 244 BewG), einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 2 und 3 BewG i. V. m. § 99 Abs. 1 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke als Steuergegenstände der Grundsteuer (§ 2 GrStG Rz. 10). Das Grundvermögen gehört mithin neben dem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten sind. Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, die Grundstücke, sind gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte festzustellen. Die Abgrenzung zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen ist insbesondere maßgeblich für die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsvorschriften (land- und forstwirtschaftliches Vermögen: §§ 232–242 BewG/Grundvermögen: §§ 243–262 BewG). Sie hat jedoch auch Bedeutung für die Anwendung der Grundsteuermesszahl (§§ 14, 15 GrStG) und die Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes (§§ 25, 26 GrStG).

 

Rz. 18

einstweilen frei

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