Kommentar

1. Überschreitet der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seine Befugnisse, indem er Risiko-Geschäfte (Erwerb von Gold-Optionen) eingeht, und entsteht der GmbH hieraus ein Verlust, kann der Geschäftsführer der GmbH nach § 43 GmbHG schadenersatzpflichtig sein. Ein Schadenersatzanspruch entsteht allerdings nicht, wenn die Gesellschafter dem Abschluß des Risiko-Geschäfts zugestimmt hatten.

2. Verzichtet eine GmbH auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, so kann dies als verdeckte Gewinnausschüttung ( verdeckte Gewinnausschüttungen ; § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ) zu beurteilen sein.

3. Die bloße Nichtgeltendmachung eines Anspruchs der GmbH gegen ihren Gesellschafter begründet so lange keinen Abfluß i. S. d. § 27 Abs. 1 KStG 1984, als der Anspruch zivilrechtlich fortbesteht und durchgesetzt werden kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.09.1994, I R 6/94

Anmerkung:

Die Entscheidung betrifft die zivil- und steuerrechtlichen Folgen, die sich aus Risiko-Geschäften eines GmbH-Geschäftsführers ergeben können.

Ein GmbH-Geschäftsführer hat nach dem Gesetz ( § 36 GmbHG , § 37 GmbHG ) eine umfassende Vertretungsbefugnis; er kann die GmbH demgemäß auch bei Risiko-Geschäften vertreten. Bei der Eingehung solcher Geschäfte darf er jedoch seine Geschäftsführerpflichten nicht verletzen.

Der Abschluß von sog. „gewagten Geschäften” (hierzu Baumbach/Hueck, GmbHG, § 43 Rdnr. 15) ist an sich nicht generell pflichtwidrig. Als Pflichtverletzung ist es lediglich anzusehen, wenn der Geschäftsführer ein unerlaubtes Risiko überschreitet (Grenzziehung schwierig!). Für Verluste, die der GmbH aus einem pflichtwidrig eingegangenen Geschäft entstehen, haftet der Geschäftsführer nach § 43 GmbHG mit der Folge, daß die GmbH einen Schadenersatzanspruch gegen den Geschäftsführer erwirbt. Diesen Anspruch hat die GmbH nach allgemeinen bilanzrechtlichen Grundsätzen (hierzu BFH, Urteil v. 26. 4. 1989, I R 147/84, BStBl 1991 II S. 213 ) zu aktivieren.

Der Entstehung eines Schadenersatzanspruchs steht nicht entgegen, daß der Geschäftsführer zugleich einer der GmbH-Gesellschafter ist. Ausgeschlossen ist eine Schadenersatz haftung allerdings dann, wenn das Risiko-Geschäft auf Weisung oder wenigstens mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter getätigt wurde.

Solange die Schadenersatzforderung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung in der Steuerbilanz in voller Höhe zu aktivieren ist, tritt auf seiten der GmbH keine Vermögensminderung ein. Aus diesem Grunde kann nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 23. 6. 1993, I R 72/92, BStBl 1993 II S. 801) auch keine verdeckte Gewinnausschüttung ( § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ) angenommen werden; denn eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßte Vermögensminderung (oder verhinderte Vermögensmehrung) voraus.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann allerdings dann vorliegen, wenn die GmbH auf eine Forderung gegen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer verzichtet (z. B. durch Erlaßvertrag; § 397 BGB ) und die Forderung aus diesem Grunde nicht (mehr) aktiviert werden darf.

verdeckte Gewinnausschüttungen

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