StB Dipl.-Finw. (FH) Volker Radermacher, RR a.D.[*]

Die Anforderungen an den steuerlichen Berater im Zusammenhang mit steuerlichen Nachmeldungen sind bereits erheblich, um sowohl den Mandanten vor straf- oder bußgeldrechtlichen Sanktionen als auch ihn selbst vor Haftungsrisiken zu schützen. Da die Strafverfolgungsbehörden häufig dazu neigen, einfache Berichtigungen gem. § 153 AO – in vielen Fällen ohne eine dezidierte Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 370 AO – in Selbstanzeigen nach § 371 AO oder § 378 AO umzudeuten, wird regelmäßig der Ansatz einer Höchstvorsorgeberatung zu wählen sein. Die damit verbundene selbstanzeigensichere Ausgestaltung von steuerlichen Nachmeldungen, die bereits hohen rechtlichen Anforderungen genügen muss und als äußerst anspruchsvoll gilt, ist seit dem Frühjahr 2021 wegen der Gesetzesänderung in § 261 StGB um einen weiteren Aspekt erweitert worden, der in besonderen Einzelfällen zu bemerkenswerten Implikationen bei der steuerlichen Beratung führen kann. In Teil I soll schwerpunktmäßig der Frage nachgegangen werden, ob neben einer Selbstanzeige hinsichtlich vermeintlicher steuerlicher Vergehen auch zusätzlich eine Selbstanzeige wegen eines Geldwäscheverdachtes eingereicht werden muss. Teil II wird sich im Anschluss mit weiteren Besonderheiten beschäftigen, die bei der steuerlichen Nachmeldeberatung zumindest im Blick gehalten werden sollten.

[*] Der Autor war lange Jahre auch in leitenden Funktionen in nordrhein-westfälischen Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung tätig und berät derzeit als Partner der Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Düsseldorf Unternehmen und Individualpersonen in allen Fragen des Steuerstraf- und Steuerverfahrensrechts.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge