Zusätzliche Voraussetzung für die Strafbarkeit der "Selbstgeldwäsche" ist, dass der Vortäter die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert in den Verkehr bringt. Unter Verschleierung ist jedes zielgerichtete irreführende und manipulative Verhalten zu verstehen, durch das die Ermittlung der wahren Herkunft eines Gegenstandes oder der eine Einziehung für die Strafverfolgungsbehörden erschwert wird (BT-Drucks. 12/3533; BT-Drucks. 19/24180). Erfasst werden damit alle über den gewöhnlichen Umgang mit einer Sache hinausgehenden Machenschaften und Maßnahmen, die darauf abzielen, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen. Dieses Verhalten ist daher regelmäßig auch bei isolierter Betrachtung mit einem weiteren höheren Unwertsgehalt behaftet, als das einfache Verwenden (BT-Drucks. 18/6389).

Bringt ein Steuerhinterzieher und anschließender Geldwäscher seine eigene Tatbeute aus einer unrechtmäßigen Steuererstattung in Verkehr, ist üblicherweise zu erwarten, dass deren Herkunft dabei im Dunkeln gelassen wird. Das schlichte Verschweigen der Herkunft könnte als Verschleierung angesehen werden, was jedoch kaum ein Korrektiv zum Tatbestandsmerkmal des Verwendens wäre. Verschleierungshandlungen können aber z.B. falsche Angaben des Täters über den Hintergrund seiner geschäftlichen Tätigkeit gegenüber den nach § 2 GwG Verpflichteten sein, zu denen auch Rechtsanwälte und Steuerberater gehören. Typische "Selbstgeldwäsche"-Handlungen, wie z.B. die Überweisung des bemakelten Geldes von einem kontaminierten Buchgeldkonto auf ein fremdes Bankkonto können daher geldwäscherechtlich im Einzelfall durchaus bestraft werden. Sofern z.B. Abdeckrechnungen zugunsten von typischen Offshore-Gesellschaften i.S.d. §§ 138 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3, 170 Abs. 7, 370 Abs. 3 Nr. 6 AO, die häufig auch zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen und zur fortgesetzten Steuerhinterziehung genutzt werden, von kontaminierten Konten gezahlt werden, könnte darin auch ein verschleierndes Inverkehrbringen gesehen werden.

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