Je nach Höhe der ungerechtfertigten Zahlungszugänge vom FA kann auch dem gesamten Guthaben auf dem Privat- oder Firmenkonto eine Tatobjektseigenschaft zukommen, wenn das Buchgeldkonto sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus von § 261 Abs. 1 StGB n.F. erfassten rechtswidrigen Steuerstraftaten hervorgegangen ist. Es handelt sich dann insgesamt um einen Gegenstand, der aus Vortaten herrührt, wenn der aus diesen stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht völlig unerheblich ist, was je nach Einzelfall z.B. eine "Bemakelungsquote"(Kontamination) zwischen 5,9 % bis ca. 35 % bedeuten kann (BGH v. 20.5.2015 – 1 StR 33/15, wistra 2015, 391; BGH v. 12.7.2016 – 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167).

Umstritten und höchstrichterlich ungeklärt ist die Frage, ob der aus der Vortat herrührende Gegenstand seine Bemakelung (Kontamination) z.B. mit Eintritt der Verjährung der Vortat oder mit seiner Rückerlangung durch das Vortatopfer (Finanzfiskus) bzw. mit der rechtskräftigen Anordnung einer Einziehung verliert und damit dekontaminiert wird. Würde man dies bejahen, wäre im Falle einer Steuerhinterziehung und einer damit einhergehenden Selbstanzeige nach § 371 AO das Buchgeldkonto insgesamt kein geldwäsche-taugliches Tatobjekt mehr, sofern die auf Basis der steuerlichen Nachmeldung festgesetzten Mehrsteuern und Nebenleistungen entrichtet wurden. Ob diese Rechtsauffassung von Seiten der Ermittlungsbehörden geteilt wird, sollte im Rahmen einer höchstvorsorglichen Risikobewertung zurzeit noch bezweifelt werden.

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