Ob für einen Steuerhinterzieher als vermeintlich strafbaren Vortäter die (Rück-)Ausnahmevorschrift des § 261 Abs. 7 Halbs. 2 StGB n.F. gefährlich werden kann, hängt von den zusätzlichen dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen ab. Das Tatbestandsmerkmal der Selbstgeldwäsche durch ein Inverkehrbringen des Tatobjektes erfasst sämtliche Handlungen, die dazu führen, dass der Geldwäschetäter den inkriminierten geldwäschetauglichen Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt, denn dadurch kann der Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf gelangen (BGH v. 27.11.2018 – 5 StR 234/18, wistra 2019, 145). Soweit – wie bei einer Steuerhinterziehung – aus der Vortat unter Verwendung eines Buchgeldkontos Forderungen oder Rechte herrühren, setzt das Inverkehrbringen die Aufgabe der rechtlichen Verfügungsbefugnis und ihre Übertragung auf einen Dritten voraus. Im Ergebnis dürften sämtliche Handlungen des Verwendens gem. § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB n.F. von der ersten Voraussetzung der Ausnahmeregelung erfasst sein.

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