Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche eröffnet auch die Möglichkeit zum Einsatz heimlicher Überwachungsmaßnahmen, wozu u.a. auch die Telekommunikations-überwachung gem. § 100a StPO gehört. Trotz des Wegfalles des Vortatenkataloges bleibt es gem. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. m StPO i.V.m. § 261 StGB n.F. dabei, dass derartige Beweiserhebungsmaßnahmen in Geldwäscheverfahren ausgeschlossen bleiben, sofern die "einfache" Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO als Vortat der Geldwäsche in Betracht kommt. Dieser positive Aspekt hat jedoch eine bemerkenswerte und insb. für die steuerliche Beratung im Unternehmenskontext bedeutsame Einschränkung erhalten. Durch Gesetz v. 25.6.2021 zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I 2021, 2099) wurde mit Wirkung v. 1.7.2021 § 100a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a StPO, auf den § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. m StPO u.a. verweist, dahingehend geändert, dass Abhörmaßnahmen nicht nur – wie bisher – in den Fällen der gewerbs- bzw. bandenmäßigen Umsatz- oder Verbrauchsteuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO durchgeführt werden dürfen, sondern auch dann, wenn die Voraussetzungen einer Steuerverkürzung in großem Ausmaß bzw. über 50.000 EUR für alle Steuerarten nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO vorliegen und der Täter ebenfalls als Mitglied einer Bande gehandelt hat. Auch dieser Umstand des bei Unternehmen eher geringen "Schwellenwertes" könnte in der Zukunft dazu führen, dass diese eingreifenden Maßnahmen zunehmen werden.

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