a) Strafaufhebung möglich

Wie die bisherigen Darstellungen zeigen, ergeben sich im Zusammenhang mit steuerlichen Nachmeldungen erkennbare Implikationen auf den Geldwäschetatbestand des § 261 StGB n.F., sofern eine Steuerhinterziehung als Vortat angenommen werden kann. Eine Prognose darüber, wie die Behörden die steuerliche Nachmeldung und/oder die Geldwäschesituation bewerten, ist kaum möglich. Insoweit ist die Frage zu stellen, ob und wenn ja, in welcher Form man sich gegen eine etwaige Geldwäschestrafbarkeit schützen kann. Mit anderen Worten: Es ist zu beurteilen, ob neben der steuerlichen Nachmeldung nach § 153 AO, welche die Voraussetzungen einer Selbstanzeige nach § 371 AO höchstvorsorglich erfüllen sollte, auch zusätzlich und zeitgleich eine Selbstanzeige nach § 261 Abs. 8 StGB n.F. bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht werden muss, um den maximalen Schutz in einem "Worst-Case-Szenario" zu erhalten.

Nach § 261 Abs. 8 StGB n.F., der vergleichbar mit § 371 AO einen persönlichen Strafaufhebungsgrund darstellt, wird wegen verfolgbaren Geldwäschehandlungen nicht bestraft, wer die Geldwäschetat freiwillig bei der zuständigen Behörde, also der Staatsanwaltschaft oder auch gem. § 158 StPO bei der Polizei oder dem Gericht anzeigt oder eine solche Anzeige veranlasst, sofern die Tat zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Geldwäschetäter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Bei einer vorsätzlichen Geldwäschetat ist jedoch für die Strafaufhebung zusätzlich erforderlich, dass die Sicherstellung des geldwäschetauglichen Gegenstandes, also der etwaigen aus einer vermeintlichen Steuerhinterziehung herrührenden ungerechtfertigten Steuererstattung oder des kontaminierten Buchgeldkontos, bewirkt wird. Als geldwäschetauglicher Gegenstand kann das gesamte kontaminierte Buchgeldvermögen des Steuerpflichtigen bzw. Geldwäschetäters in Frage kommen, wodurch es denkbar wäre, dass durch die Sicherstellung eine in § 371 Abs. 3 AO zur nachträglichen Strafbefreiung erforderliche Zahlung der Steuern und ggf. etwaiger steuerlicher Nebenleistungen, je nach Ermittlungsstand der unterschiedlichen Behörden (Staatsanwaltschaft oder Finanzbehörde) verhindert würde. Da Straffreiheit einer vermeintlichen Steuerhinterziehung nur nach Zahlung der Steuern eintreten kann und bei Nichtzahlung ausgeschlossen wäre, könnte die Strafbarkeit der Geldwäschehandlung wegen § 261 Abs. 7 StGB n.F. grds. wieder entfallen, weil die Steuerhinterziehung strafbar bliebe. Umgekehrt ist daran zu denken, dass die vor einer Einziehung vorgenommene Nachzahlung der Steuern an die Finanzbehörde, auch wenn es höchstrichterlich nicht geklärt ist, als Dekontamination des Vermögensgegenstandes beurteilt werden kann und damit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Intention eine Geldwäschestrafbarkeit auch dadurch nachträglich entfällt.

Nach derzeitiger Gesetzeslage gilt grundsätzlich weder eine Selbstanzeige nach § 371 AO als Selbstanzeige nach § 261 Abs. 8 StGB n.F., noch umgekehrt aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes, eine Selbstanzeige nach § 261 Abs. 8 StGB n.F. als Selbstanzeige nach § 371 AO. Deshalb sind zum Erreichen des maximal möglichen Strafrechtsschutzes, sofern man von einer "doppelten" Strafbarkeit ausgehen muss, im Einzelfall höchstvorsorglich zwei gesonderte Selbstanzeigen erforderlich, die auch inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet sein müssen. Unter Berücksichtigung der latenten Neigung der Behörden zu pauschalen Einleitungen von steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren besteht für den Berater das Problem einer Handlungsempfehlung in den Fällen, in denen weder der Steuerpflichtige noch der Berater von einer Steuerhinterziehung ausgehen und damit lediglich höchstvorsorglich und unter der Annahme einer anderen Beurteilung der zuständigen Behörden entsprechende (Nachmelde-)Erklärungen gegenüber den unterschiedlichen Behörden einreichen, um u.a. eine Tatentdeckungsdiskussion zu vermeiden.

b) Tatentdeckung

In der Praxis dürfte die Wirksamkeit der strafaufhebenden geldwäscherechtlichen Selbstanzeige auch häufig von der Frage abhängen, ob die Geldwäschetat bereits entdeckt ist. Diesbezüglich können grundsätzlich die zur Selbstanzeige nach § 371 AO entwickelten Grundsätze herangezogen werden, die an das Vorliegen einer Tatentdeckung lediglich geringe Anforderungen stellen.

Eine Tat ist gem. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO dann entdeckt, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist BGH v. 20.5.2010 – 1 StR 577/09, PStR 2011, 55; BGH v. 9.5.2017 – 1 StR 265/16, wistra 2017, 390). Die Steuerhinterziehung ist somit stets entdeckt, wenn ein Abgleich mit den Steuererklärungen eines Steuerpflichtigen ergibt, dass die (nachgemeldete) Steuerquelle nicht oder nicht vollständig angegeben wurde, wobei für die Tatentdeckung nicht erforderlich ist, dass auf Grund der Tatsachen bereits ein endgültiger Schluss auf vorsätzliches Handeln gezogen werden kann. Die Strafverf...

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